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Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 23.11.2005
1 U 42/05 -

Käufer muss bei unangemessen niedrigem Kaufpreis für Gebrauchtwagen Verdacht auf Diebstahl hegen

OLG Bremen zur Bösgläubigkeit beim Gebrauchtwagenkauf trotz Kfz-Briefes

Wenn ein Gebrauchtwagen besonders preisgünstig abgegeben wird, muss ein Gebrauchtwagenkäufer damit rechnen, dass das Auto gestohlen ist. Das hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden. Der Käufer musste im Fall Schadensersatz an den rechtmäßigen Eigentümer zahlen.

Im Fall klagte der frühere Eigentümer gegen den Käufer seines laut Liste 80.000,- EUR teuren Luxusautos. Dieser hatte das Fahrzeug für 40.800,- EUR von einem Dritten erworben und es später für 65.500,- EUR weiter verkauft.

Das Gericht gab der Schadensersatzklage statt. Der Käufer musste den größten Teil des Erlöses an den Ex-Eigentümer abtreten, insgesamt 55.800,- EUR.

Die Richter glaubten dem Vortrag des Käufer, er habe von dem Diebstahl nichts gewusst, nicht. Allein der niedrige Verkaufspreis von knapp 40.000,- EUR sei bereits verdächtig gewesen. Es komme hier auch nicht darauf an, dass der Verkäufer im Besitz des Fahrzeugbriefes gewesen sei.

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der Leitsatz

BGB §§ 932 Abs. 1 S. 1 u. 2, 952

1. Der Erwerber eines gebrauchten Pkw, der den ihm von dem Veräußerer vorgelegten Kraftfahrzeugbrief einsieht, ist bösgläubig i.S.d. § 932 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB, wenn nach den gesamten Umständen erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Veräußerer Eigentümer des Kraftfahrzeugs ist. Dabei darf sich der Erwerber über ihn belastende und mühelos erkennbare Verdachtsgründe nicht hinwegsetzen.

2. Was beim Verkauf gebrauchter Fahrzeuge mit Blick auf das Eigentum des Veräußerers verdächtig ist, hängt maßgeblich vom Inhalt des vorgelegten Briefes, der konkreten Veräußerungssituation und den Marktgepflogenheiten ab.

3. Ein völlig marktunangemessener Kaufpreis legt den Verdacht nahe, dass der Veräußerer nicht Eigentümer des verkauften Fahrzeugs ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2007
Quelle: ra-online

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Dokument-Nr.: 3661 Dokument-Nr. 3661

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