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Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 07.10.2021
- 8 U 40/21 -
Berufung der financialright GmbH in dem Verfahren gegen die VW AG abgewiesen
Klägerin fehlt notwendige Aktivlegitimation
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat die Berufung der Klägerin, die financialright GmbH, gegen die Entscheidung des Landgerichts Braunschweig zurückgewiesen. Das OLG hat – wie bereits das Landgericht Braunschweig zuvor – entschieden, dass der Klägerin, die aus abgetretenem Recht gegen die beklagte VW AG vorgegangen ist, die dafür notwendige Aktivlegitimation fehle.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, eine nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registrierte Inkassodienstleisterin, ließ sich im Zuge des sog. Diesel-Abgasskandals europaweit von Käufern von Dieselfahrzeugen Ansprüche abtreten, um diese gegenüber der Beklagten, der VW AG, im eigenen Namen durchzusetzen. So auch in dem vorliegenden Berufungsverfahren, in dem sie mit einem in der Schweiz ansässigen Käufer eines Fahrzeuges VW Tiguan, das über einen Dieselmotor vom Typ EA 189 verfügt, eine entsprechende Abtretungsvereinbarung getroffen hatte. Die Klägerin machte diese Forderung zunächst „gebündelt“ im Wege einer objektiven Klagehäufung mit ca. 2.000 weiteren Ansprüchen beim Landgericht anhängig.
Berufung wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen
Das Landgericht trennte den streitgegenständlichen Anspruch ab, verhandelte über ihn in einem gesonderten Verfahren und wies ihn mit Urteil vom 30.04.2020 wegen fehlender
Rechtsdienstleister muss Bestand der einzuziehende Forderungen prüfen
Auch könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass der Rechtsdienstleister bei einer Einziehung einer Forderung deren Bestand nicht rechtlich zu prüfen habe. Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2021
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30919
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