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Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 05.11.2021
4 EK 23/20 -

Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in dem Komplex "Göttinger Gruppe"

Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer erfolgreich

Im Jahr 2011 hat der Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren Eingang in das Gerichts­verfassungs­gesetz (GVG) gefunden. § 198 GVG ermöglicht den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens, nach erhobener Verzögerungsrüge im Ausgangsverfahren in einem anschließenden Ent­schädigungs­prozess die aus der Verzögerung entstandenen Nachteile geltend zu machen. Hierbei hat das Ent­schädigungs­gericht unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls darüber zu befinden, ob die u.a. aus dem Rechtsstaatsgebot folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dies hat das Oberlandesgerichts im Rahmen einer Entschädigungsklage bejaht und dem Kläger eine Entschädigung von rund 6.500,00 Euro wegen unangemessener Dauer eines beim Landgericht Göttingen geführten Verfahrens im Komplex "Göttinger Gruppe" zugesprochen.

In dem der Entschädigungsklage zugrundeliegenden Ausgangsverfahren hatten Anleger Ende 2011 den Kläger auf Schadensersatz verklagt. Das Verfahren war von der zuständigen Kammer als Pilotverfahren bestimmt worden, das vorrangig gefördert und als Grundlage für weitere gleichgelagerte Verfahren herangezogen werden sollte. Im Jahr 2013 gab die zuständige Kammer ein Gutachten in Auftrag, welches der Sachverständige Ende Mai 2016 vorlegte. Erstmals im Oktober 2017 erhob der Kläger beim Landgericht Göttingen Verzögerungsrüge, die er im Januar 2019 wiederholte. Knapp drei Jahre nach Vorlage des Gutachtens entschied die Kammer im März 2019 durch Beschluss, ein weiteres Ergänzungsgutachten einzuholen. Die Anleger nahmen ihre Klage im Oktober 2019 zurück, sodass das Ausgangsverfahren ohne Entscheidung in der Sache beendet wurde.

Kläger begehrt Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

Der Kläger des beim Oberlandesgericht geführten Entschädigungsverfahrens verlangte 11.550,00 Euro von dem Land Niedersachsen als Entschädigung dafür, dass das Landgericht Göttingen das Verfahren nicht in angemessener Zeit verhandelt und abgeschlossen habe. Die Gesamtverfahrensdauer von sieben Jahren und elf Monaten sei unangemessen lang. Der Senat hat mit heutigem Urteil unter Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte eine überlange Verfahrensdauer im Umfang von acht Monaten festgestellt.

Erhöhte Entschädigung für Verzögerung eines Pilotverfahrens

Das LG habe das Verfahren im Verfahrensabschnitt nach Vorlage des ersten Gutachtens bis zur Entscheidung über die Einholung eines Ergänzungsgutachtens auch unter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungs- und Bedenkzeit nicht ausreichend zügig gefördert. Weitere von dem Kläger gerügte Verzögerungen ergäben sich hingegen nicht. Nach heutigem Urteil ist der Kläger für die hierdurch erlittenen immateriellen Schäden, insbesondere die nachteiligen psychologischen Auswirkungen, wie Besorgnis, Ungewissheit, aber auch Rufschädigungen, die sich aus der ungewissen Verfahrensdauer ergeben, zu entschädigen. Bei der Entschädigung hat der Senat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Regelbetrag aufgrund der herausragenden Bedeutung des verzögerten Pilotverfahrens angemessen zu erhöhen. Dabei waren die Auswirkungen auf die - vom verzögerten Pilotverfahren - abhängigen weiteren Ausgangsverfahren zu berücksichtigen. So habe es sich nicht um ein beliebiges Verfahren einer Serie gehandelt, sondern um ein Pilotverfahren mit wegweisender Bedeutung für rund 140 weitere Verfahren, die während dieser Zeit faktisch ruhten. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2021
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)

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