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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 06.10.2015
6 U 7/14 -

Weigerung der Herausgabe der Mietsache nach Mietvertragsende begründet Anspruch des Vermieters auf Nutzungs­entschädigung

Nutzungs­entschädigung umfasst vereinbarte Miete zuzüglich Betriebs­kosten­voraus­zahlungen

Weigert sich ein Mieter nach Mietvertragsende die Mietsache herauszugeben, so steht dem Vermieter ein Anspruch auf Nutzungs­entschädigung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB zu. Die Nutzungs­entschädigung umfasst dabei die vereinbarte Miete zuzüglich der Betriebs­kosten­voraus­zahlungen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin von Gewerberäumen erhielt im März 2010 eine fristlose Kündigung aufgrund Zahlungsverzugs. Im anschließenden Rechtsstreit wurde sie vom Amtsgericht Schwedt/Oder im November 2011 zur Räumung und Herausgabe der Räume verurteilt. Im Dezember 2011 wurde die Mietsache mit Übergabe sämtlicher Schlüssel an die Vermieterin herausgegeben. Die Vermieterin verlangte für die Zeit von Februar 2011 bis Dezember 2011 eine Nutzungsentschädigung. Da sich die ehemalige Mieterin weigerte zu zahlen, erhob die Vermieterin Klage. Das Landgericht Frankfurt (Oder) gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.

Anspruch auf Nutzungsentschädigung aufgrund Herausgabeweigerung

Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Mieterin zurück. Der Vermieterin habe nach § 546 a BGB ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zugestanden, weil die Mietsache trotz Beendigung des Mietverhältnisses der Vermieterin vorenthalten worden sei. Hat das Mietverhältnis egal aus welchem Grund geendet, sei der Mieter verpflichtet, die Mietsache zurückzugeben (§ 546 BGB). Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, so könne der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Mietzins zuzüglich der Betriebskostenvorauszahlungen verlangen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2016
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 29.11.2013
    [Aktenzeichen: 12 O 22/12]
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Kommentare (1)

 
 
Roland Berger schrieb am 22.02.2016

Der Sachverhalt ist hier nicht nur verkürzt, sondern verstümmelt wiedergegeben. Daß ein Mieter, der nach Ende des Mietverhältnisses die Mietsache nicht herausgibt, Nutzungsentschädigung schuldet, ist einhellige Rechtsauffassung in Schrifttum und Rechtsprechung. Mit dieser Frage muß sich kein OLG (Berufungsinstanz für Gewerberaummietsachen) beschäftigen.

Hier war es möglicherweise so, daß der Mieter wegen irgend eines Gegenanspruchs meinte, ein Zurückbehaltungsrecht ausüben zu können. Ein Zurückbehaltungsrecht kann in keinem Falle ausgeübt werden, weil die Besitzverschaffung an der Mietsache nach Wegfall der Gegenforderung, bezogen auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung, nicht nachholbar ist.

Die Tatbestandswiedergabe sollte hinreichend ergänzt werden.

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