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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 19.12.2019
5 U 103/18 -

"Thermofenster": Käufer hat keinen Anspruch auf Schadens­ersatz­anspruch gegen den Hersteller nach Kauf eines Audi A6 3.0 TDI

Bewusste Schädigung von Kunden nicht nachweisbar

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat eine Abweisung einer auf Schadensersatz gerichteten Klage eines Kunden gegen den Hersteller wegen behaupteten Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Motor eines Audi A6 3.0 TDI bestätigt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls begehrte mit seiner Klage die Rückabwicklung des Kaufvertrages und führte zur Begründung aus, dass der von ihm im Februar 2017 erworbene gebrauchte Audi mit einem Dieselmotor des Typs 3.0 l V6, Schadstoffklasse Euro-5 eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweise. Das Fahrzeug verfüge über eine Abgasrückführung, bei der der zurückzuführende Teil des Abgases der frisch angesaugten Umgebungsluft beigemischt werde. Hierdurch verändere sich die chemische Zusammensetzung des Gemischs und habe daher Einfluss auf die anschließende Verbrennung. Die Höhe des Abgasanteils werde durch die Motorsteuerungssoftware bestimmt und richte sich nach der Umgebungslufttemperatur ("Thermofenster"). Durch das verbaute System im Fahrzeug des Klägers werde das Abgas bei einer Umgebungstemperatur von 20° bis 30° C auf dem Prüfstand und im Realbetrieb bei gleichen Umgebungstemperaturen gereinigt. Außerhalb dieses Temperaturbereiches verringere die Abschalteinrichtung die Rückführungsrate. Damit werde der Grenzwert für den Stickoxidausstoß unter Prüfbedingungen und bei gleichen Umgebungstemperaturen im Realbetrieb eingehalten, außerhalb dieser Temperaturen aber überschritten.

Herstellerin verweist auf Thermofenster als notwendige und zulässige Maßnahme zum Schutz des Motors

Die beklagte Herstellerin wandte unter anderem ein, dass es sich bei der geschilderten Funktionsweise der Einhaltung eines "Thermofensters" nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung handle, sondern um eine notwendige und zulässige Maßnahme, die Versottungen des Motors bei höheren Temperaturen verhindere. Diese dem Schutz des Motors dienende Einrichtung sei nach den anwendbaren europarechtlichen Vorschriften (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 715/2007) zulässig.

Schadensersatzanspruch setzt Beweis eines vorsätzlich zugefügten Schadens voraus

In der Begründung der Entscheidung führt das Oberlandesgericht Brandenburg im Wesentlichen aus, dass ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB voraussetze, dass der Anspruchsgegner dem Geschädigten einen Schaden in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich zugefügt hat. Der Kläger müsse darlegen und beweisen, dass der Hersteller voraussah oder hätte voraussehen können, dass die Abschalteinrichtung als unzulässig angesehen werden könne, und er müsste dies bewusst in Kauf genommen haben. Diese Voraussetzungen habe der Kläger hier nicht dargelegt.

Hersteller kann kein bewusster Verstoß unterstellt werden

Die Abschalteinrichtung funktioniere im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise wie auf dem Prüfstand. Um bei dieser Konstellation und dem Einwand der Beklagten, dass die Einrichtung dem Schutz des Motors diene, davon ausgehen zu können, die Einrichtung sei in dem Bewusstsein eingebaut worden, dass die Einrichtung unzulässig und nicht genehmigungsfähig sei, müssten konkrete Umstände vorliegen, die auf einen solchen Vorsatz des Herstellers hinwiesen. Anders als bei einer Umschaltlogik, die nur auf dem Prüfstand aktiviert werde, lasse die Beschränkung der Funktion außerhalb eines Thermofensters nicht bereits den Schluss zu, dass der Hersteller Kunden bewusst geschädigt habe. Die Typengenehmigungsvorschriften ließen im Interesse des Motorschutzes Abschalteinrichtungen zu und seien nicht eindeutig. Dem Hersteller könne ein bewusster Verstoß gegen die Regelungen daher nicht ohne konkrete Anhaltspunkte unterstellt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt (Oder)/ra-online (pm/kg)

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil
    [Aktenzeichen: 13 O 86/18]
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