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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 12.08.2014
- 2 U 12/14 -
Sturz eines Busreisenden wegen Glatteis: Winterdienstpflicht auf nicht bewirtschaftetem Autobahnparkplatz erstreckt sich nur auf den Gehweg von der Haltebucht bis zur WC-Anlage
Keine Räum- und Streupflicht für Haltebucht
Der Verkehrssicherungspflichtige muss auf einem nicht bewirtschafteten Autobahnparkplatz nur den Gehweg von der Haltebucht bis zur WC-Anlage räumen bzw. bestreuen. Eine Räum- und Streupflicht auch für die Haltebucht besteht nicht. Kommt daher ein Busreisender beim Umrunden des Busses in der Haltebucht wegen Glatteis zu Fall, steht ihm kein Schadenersatzanspruch zu. Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einem nicht bewirtschaftetem
Landgericht gab Schadenersatzklage statt
Das Landgericht Potsdam gab der Schadenersatzklage statt. Seiner Auffassung nach habe das beklagte Land seine
Oberlandesgericht verneinte Schadenersatzanspruch
Das Brandenburgische Oberlandesgericht entschied zu Gunsten des Landes und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Dem gestürzten Busreisenden habe kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 GG zugestanden. Das Land habe nicht seine
Keine Anwendung der Grundsätze für Winterdienstpflicht bei Bushaltestellen
Soweit das Landgericht die Grundsätze zur
Räum- und Streupflicht erstreckte sich zwischen Gehweg und WC-Anlage
Das Oberlandesgericht betonte, dass die Räum- und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Potsdam, Urteil vom 15.01.2014
[Aktenzeichen: 4 O 197/12]
Jahrgang: 2014, Seite: 587, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann NJW-Spezial 2014, 587 (Rainer Heß und Michael Burmann)
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Dokument-Nr. 19084
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