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Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 29.04.2005
6 U 2/05 -

Zur Haftung eines Baustoffhändlers für nach dem Einbau entstehende Verfärbungen auf gelieferte Schieferplatten

Veränderungen der Oberfläche eines Gegenstandes lösen beim Betrachter unterschiedliche Reaktionen aus. Für die einen sind sie ein Makel, für andere Ausdruck von Schönheit und Reife. Sind Verfärbungen bei einem erworbenen Produkt üblich, stellen sie allerdings keinen Mangel dar. Der Verkäufer ist hierfür grundsätzlich nicht zum Schadensersatz verpflichtet.

Das zeigt ein jetzt vom Landgericht Coburg und Oberlandesgericht Bamberg entschiedener Fall. Beide Gerichte wiesen die Klage von Käufern gegen einen Lieferanten von Naturschiefer ab. Die Erwerber fühlten sich durch später auf den Schieferplatten auftretende Flecken in ihrem ästhetischen Empfinden gestört. Sie hatten daher Schadensersatz von rund 9.200 € gefordert.

Sachverhalt:

Der Naturschiefermantel sollte für ihr Häuschen der krönende Abschluss sein. Um so größer war die Enttäuschung bei den Eheleuten, als sich auf den angebrachten Schieferplatten weißliche und rötlich-braune Flecken zeigten. Das Ehepaar verlangte von dem Plattenverkäufer Schadensersatz für den Abriss und die Neuverkleidung ihres Heimes, habe er ihnen doch anscheinend Schieferqualität zweiter Wahl geliefert, die nun das Haus verschandelten. Die Verfärbungen seien naturbedingt, verteidigte sich der Baustoffhändler - und lehnte jegliche Zahlung ab.

Gerichtsentscheidung:

Zu Recht, wie die Urteile des Landgerichts Coburg und des Oberlandesgerichts Bamberg zeigen. Mit Unterstützung eines Sachverständigen stellten die Gerichte fest, dass die Fleckenbildung ein natürlicher Vorgang sei. Es handle sich um Dendriten. Diese bestünden aus eisenhaltigen Tonmineralien. Durch Verwitterung und Oxidation nähmen sie im Laufe der Zeit eine rostbraune Farbe an. Die Flecken beeinträchtigten die Verwendung der Schieferplatten als Hausfassade nicht. Bei Schiefer gebe es auch keine Unterscheidung zwischen erster und zweiter Wahl; man differenziere lediglich verschiedene Sortierungen. Da Dendriten ein Merkmal von Naturschiefer seien, liege auch kein optischer Mangel vor. Ob man sie schön oder hässlich finde oder ihnen neutral gegenüberstehe, sei eine Geschmacksfrage. Die gelieferten Schieferplatten seien jedenfalls nicht von schlechter Qualität. Eine Schadensersatzpflicht des Verkäufers lösten sie daher nicht aus.

Fazit:

Und wieder einmal zeigt sich: Über Geschmack lässt sich nicht streiten!

Instanzen:

Landgericht Coburg vom 14.12.2004 - Az: 11 O 560/04

Oberlandesgericht Bamberg vom 29.04.2005 - Az: 6 U 2/05

Das Urteil ist rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 246 des LG Coburg vom 17.06.2005

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Dokument-Nr.: 639 Dokument-Nr. 639

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