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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12.10.2012
- 9 KN 47/10 -
Hannover: Grundgebühr für Abfuhr von Abfallsäcken in Abfallgebührensatzung 2010 unwirksam
Unterschiedliche Ausgestaltung der Gebühren für Sackabfuhr und Behälterabfuhr innerhalb derselben öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung unzulässig
Die seit dem 1. Januar 2010 geltende Grundgebühr für die Abfuhr von Abfallsäcken in der Abfallgebührensatzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) ist unwirksam, da die Erhebung einer Grundgebühr nur für die Grundstücke, von denen Rest- und Bioabfallsäcke abgefahren werden, und nicht für diejenigen Grundstücke, die über die Abfuhr von Abfallbehältern entsorgt werden, unzulässig und die Höhe der Grundgebühr zudem nicht gerechtfertigt ist.
Im zugrunde liegenden Fall richtet sich das Normenkontrollverfahren im Wesentlichen gegen die zum 1. Januar 2010 vom Zweckverband um ca. 10 % erhöhte Grundgebühr für die Abfuhr der Restabfallsäcke. Die Abfallentsorgung wird vom Zweckverband nur in den Umlandgemeinden der Region Hannover über im Einzelhandel zu erwerbende Abfallsäcke durchgeführt, während im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover sowie einigen Gebieten im ehemaligen Landkreis Hannover die Rest- und Bioabfallentsorgung mit Abfallbehältern durchgeführt wird, für die je nach Größe und Häufigkeit der Leerung gestaffelte monatliche
Antragssteller rügt Verstoß gegen Gleichheitsgebot bei unterschiedlicher Ausgestaltung der Gebühren
Demgegenüber macht der Antragsteller im Normenkontrollverfahren geltend, die unterschiedliche Ausgestaltung der
Bei unterschiedlichen Abfuhrsystemen handelt es sich rechtlich nicht um unterschiedliche Leistungen
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die festgelegte Grundgebühr für die Sackabfuhr ab dem 1. Januar für
Gericht rügt unzureichende Differenzierung nach unterschiedlichen Benutzergruppen
Das Gericht hat überdies deutlich gemacht, dass die Festlegung einer so hohen Grundgebühr, mit der ohne besondere Begründung ca. 80 % des gesamten Gebührenaufkommens für die Sackabfuhr abgedeckt werden und deren Kalkulation keine hinreichende Aufschlüsselung nach den variablen und den invariablen Kostenanteilen erkennen lässt, gegen Niedersächsisches Landesrecht verstößt. Darüber hinaus vermisst das Gericht eine hinreichende Differenzierung der mengenunabhängigen, im Verhältnis zu den Gesamtgebühren sehr hohen Grundgebühr nach den unterschiedlichen Benutzergruppen; es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass etwa für Ein-Personen-Haushalte die gleiche Grundgebühr erhoben wird wie für Hotels, Schulen, Kindergärten, Gastwirtschaften und andere Betriebe bestimmter Größe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2012
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
- Niedersächsisches OVG: Abfallgrundgebühren aufgrund rechtsfehlerhafter Gebührenbedarfsberechnung rechtswidrig
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27.06.2011
[Aktenzeichen: 9 LB 168/09, 9 LB 169/09]) - VGH Baden-Württemberg: Gebührenbescheid darf nicht in Rechnung "versteckt" werden
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[Aktenzeichen: 2 S 1457/09])
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Dokument-Nr. 14371
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