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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 10.03.2020
5 LB 49/18 u.a. und 5 LB 62/18 u.a. (Urteil v. 11.03.2020) -

Berufs­feuerwehr­leute haben Anspruch auf finanzielle Entschädigung oder Freizeitausgleich für geleistete Rufbereitschaft

Pauschale Berücksichtigung von 12,5 Prozent der entsprechenden Stunden nicht ausreichend

Das Niedersächsische Ober­verwaltungs­gerichts hat den Klagen von 12 Berufs­feuerwehr­leuten der Stadt Oldenburg vollumfänglich, den Klagen von 5 Berufs­feuerwehr­leuten der Stadt Osnabrück teilweise stattgegeben und die beklagten Städte verurteilt, ihnen eine finanzielle Entschädigung oder Freizeitausgleich für geleisteten Bereitschaftsdienst zu gewähren.

Die Kläger dieser Verfahren sind aktive bzw. pensionierte Beamte der Berufsfeuerwehr der Städte Oldenburg und Osnabrück. Sie leisteten außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit sogenannte Führungsdienste, die im Einzelnen unterschiedlich ausgestaltet waren, denen aber gemeinsam ist, dass sich die Betreffenden außerhalb der Feuer-/Rettungswache für einen möglichen Einsatz bereit zu halten hatten. Sie waren während der in Rede stehenden Zeiten mit einem dienstlichen Mobiltelefon, einem Funkalarmempfänger und einem dienstlichen Einsatzfahrzeug ausgestattet, um ihre Erreichbarkeit und im Alarmierungsfall ihre Dienstaufnahme am jeweiligen Einsatzort zu gewährleisten.

Städte rechnen nur tatsächliche Einsatzzeiten vollumfänglich als Dienstzeit an

Die beklagten Städte stuften die entsprechenden Dienste als "Rufbereitschaft" (= dienstfreie Zeit) ein und glichen diese auf der Grundlage einer pauschalen Berücksichtigung von 12,5 Prozent der entsprechenden Stunden entweder durch die Gewährung von Freizeit oder durch die Zahlung einer finanziellen Entschädigung aus, wobei die tatsächlichen Einsatzzeiten vollumfänglich als Dienstzeit angerechnet wurden.

Hiergegen wandten sich die Kläger und begehrten mit ihren bei den Verwaltungsgerichten Oldenburg und Osnabrück erhobenen Klagen, die entsprechenden Stunden vollumfänglich als Arbeitszeit anzuerkennen und entsprechend durch Freizeit bzw. finanziell auszugleichen.

VG verneinen Anerkennung der (Hintergrund-)Dienste als Arbeitszeiten

Die Verwaltungsgerichte Oldenburg und Osnabrück wiesen die Klagen ab und führten zur Begründung u. a. aus, dass es sich bei den in Rede stehenden Tätigkeiten um (Hintergrund-)Dienste gehandelt habe, in denen erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme nicht zu rechnen gewesen sei und die die Betreffenden außerhalb der Feuer-/Rettungswache in ihrem privaten Bereich hätten wahrnehmen können. Deshalb seien die jeweiligen Feuerwehrleute durch die in Rede stehenden Dienste nicht in einem solchen Maß belastet gewesen, dass diese Dienste der Arbeitszeit zugerechnet werden könnten.

OLG verpflichtet Stadt zur Zahlung finanzieller Entschädigungen

Dem ist das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Februar 2018 im Falle der Klagen der 12 aktiven bzw. pensionierten Feuerwehrleuten aus Oldenburg nicht gefolgt und verurteilte die beklagte Stadt, ihnen eine finanzielle Entschädigung zu gewähren.

Zeiten des Sich-Bereit-Haltens gelten nach Änderung der Ausgestaltung der Dienste nicht als Arbeitszeit

Den Klagen von 5 aktiven bzw. zwischenzeitlich pensionierten Feuerwehrleuten der Stadt Osnabrück gab das Gericht hingegen nur teilweise statt. Aufgrund der Änderung der Ausgestaltung der Dienste ab dem 1. Oktober 2014 handele es sich bei diesen Zeiten des Sich-Bereit-Haltens nicht um Arbeitszeit, bei den Zeiten davor jedoch schon.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2020
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

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