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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25.05.2016
4 KN 154/13 -

Naturschutz­vereinigung muss bei Erlass einer Verordnung zur Verkürzung der Schonzeit für Rabenkrähen nicht beteiligt werden

Gelegenheit zur Stellungnahme oder zur Einsicht in einschlägige Sachverständigen­gutachten muss nicht erteilt werden

Das Niedersächsische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass eine Jagdbehörde bei der Vorbereitung einer Verordnung zur Verkürzung der Schonzeit für Rabenkrähen einer anerkannten Naturschutz­vereinigung keine Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigen­gutachten geben muss.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Landkreis Grafschaft Bentheim hatte durch Verordnung die Schonzeit für Rabenkrähen in seinem Gebiet in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Juli 2013 aufgehoben und sich hierbei auf das Niedersächsische Jagdgesetz gestützt. Für die Rabenkrähe gilt in Niedersachsen grundsätzlich eine Jagdzeit vom 1. August bis 20. Februar. Die Verkürzung der Schonzeit im Juli 2013 hatte der Landkreis mit erheblichen Schäden in der Landwirtschaft durch einen zu großen Bestand an Rabenkrähen begründet.

Naturschutzvereinigung hätte nach eigener Auffassung vor Erlass der Verordnung beteiligt werden müssen

Gegen die Verkürzung der Schonzeit für Rabenkrähen hat sich der Antragsteller, eine anerkannte Naturschutzvereinigung, mit der Begründung gewandt, dass er vor Erlass der Verordnung zu beteiligen gewesen wäre und die nach der Vogelschutz-Richtlinie erforderlichen Voraussetzungen für eine zulässige Bejagung der Rabenkrähe im Juli 2013 nicht vorgelegen hätten.

OVG verneint Beteiligungsrecht für Naturschutzvereinigung

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschied, dass ein Beteiligungsrecht für eine anerkannte Naturschutzvereinigung nach der maßgeblichen Bestimmung des Bundesnaturschutzgesetzes nur bei der Vorbereitung einer Verordnung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde besteht. Um eine solche Verordnung hat es sich bei der hier streitigen Verordnung nicht gehandelt, da der Landkreis die Verordnung ausdrücklich als Jagdbehörde auf der Grundlage des Niedersächsischen Jagdgesetzes erlassen hatte. Dass der Landkreis als Jagdbehörde auch Vorgaben der Vogelschutz-Richtlinie zu beachten hatte, hat nicht dazu geführt, dass er als Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege gehandelt hat. Das Gericht hat ferner entschieden, dass die anerkannte Naturschutzvereinigung nicht befugt gewesen ist, die mögliche Verletzung europäischen Umweltrechts aufgrund der Vorgaben der Vogelschutz-Richtlinie zu rügen. Das Gericht hatte daher nicht darüber zu entscheiden, ob die Verordnung den Vorgaben der Vogelschutz-Richtlinie entsprochen hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2016
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 22671 Dokument-Nr. 22671

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