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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 07.12.2010
20 LD 3/09 -

Niedersächsisches OVG: Schwere Dienstvergehen rechtfertigen Entfernung eines Grundschulrektors aus dem Beamtenverhältnis

Dienstpflichtverletzungen führen zur Rückstufung des Rektors ins Amt des Lehrers

Ein Rektor einer Grundschule, der massiv und über viele Jahre gegen seine Dienstpflichten verstößt, kann aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden und in das Amt des Lehrers zurückgestuft werden. Dies entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht.

Im zugrunde liegenden Fall warf die Landesschulbehörde dem Rektor einer Schule vor, in den Schuljahren 2002/2003 bis April des Schuljahres 2005/2006 seine Unterrichtsverpflichtung als Schulleiter in Höhe von 15 Stunden wöchentlich um 9 Stunden unterschritten zu haben, durch nachträgliches Abzeichnen im Klassenbuch im Schuljahr 2005/2006 die Erteilung von zwei Wochenstunden vorgetäuscht zu haben, in den Jahren 2000 bis 2005 aus dem Schul-Etat Zaubermaterialien für ca. 19.730 Euro beschafft und diese im Verhältnis zu den Anschaffungskosten nicht angemessen für schulische Zwecke verwendet zu haben sowie die Zaubermaterialien für private Zwecke genutzt zu haben, indem er in zwei Kindergärten Zaubervorführungen gegen ein Entgelt von jeweils 200 Euro veranstaltet habe, ohne diesen Betrag dem Schulhaushalt zugeführt zu haben, und keine Nebentätigkeitsgenehmigung hierfür gehabt zu haben. Die Landesschulbehörde hat deshalb gegen den Rektor Disziplinarklage erhoben und beantragt, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Landesschulbehörde verlangt Entfernung des Rektors aus dem Beamtenverhältnis

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat den Rektor in das Amt eines Lehrers zurückgestuft, da er nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nur in seiner Funktion als Rektor versagt und Reue gezeigt habe. Gegen dieses Urteil hat die Landesschulbehörde Berufung mit dem Ziel der Entfernung des Rektors aus dem Beamtenverhältnis eingelegt.

Rektor verstößt gegen Dienstpflichten

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat der Berufung stattgegeben. Der Rektor hat nach den Feststellungen des Gerichts seine Dienstpflichten verletzt, indem er vom Schuljahr 2002/2003 bis zum April des Schuljahres 2005/2006 seiner Unterrichtsverpflichtung von 15 Stunden wöchentlich im Umfang von 9 Stunden pro Woche, insgesamt 1.250 Stunden Unterricht, nicht nachgekommen ist. Er hat außerdem durch nachträgliches Abzeichnen von tatsächlich nicht erteilten 2 Stunden Unterricht im Klassenbuch einer 4. Klasse im Schuljahr 2005/2006 die Erteilung von Unterricht vorgetäuscht. Darüber hinaus hat der Rektor gegen seine Dienstpflichten verstoßen, weil er auf Kosten des Schulträgers angeschaffte Zaubermaterialien im Wert von ca. 19.730 Euro nicht angemessen für schulische Zwecke eingesetzt und diese Materialien für private Zaubervorführungen in zwei Kindergärten verwendet hat.

Dientspflichtverletzungen zerstören Vertrauensverhältnis zwischen Rektor der Grundschule und Landesschulbehörde

Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen stellen ein schweres Dienstvergehen dar, das die Entfernung des Rektors aus dem Beamtenverhältnis erfordert. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Rektor der Grundschule und der Landesschulbehörde sieht das Gericht als zerstört an. Der Rektor ist über einen Zeitraum von fast vier Jahren in erheblichem Umfang seiner Unterrichtsverpflichtung nicht nachgekommen und hat damit in schwerwiegender Weise seine Dienstleistungspflicht - eine Grundpflicht eines jeden Beamten - verletzt. Er ist für die Erstellung des Stundenplans allein zuständig gewesen und hat sich nicht entsprechend seiner Unterrichtsverpflichtung zum Unterricht eingeteilt. Da er bei der Stundenplanerstellung nicht der Kontrolle durch die Landesschulbehörde unterlag, hat er das in ihn gesetzte Vertrauen unter Ausnutzung seiner Vorgesetztenfunktion enttäuscht. Gleichzeitig hat er den umfassenden Bildungsauftrag der Schule missachtet, da sich die Nichterteilung von insgesamt 1.250 Stunden Unterricht nachteilig auf die Unterrichtsversorgung der Schüler ausgewirkt hat. So konnten trotz der bestehenden guten Versorgung der Schule mit Lehrkräften teilweise Pflichtstunden in Deutsch und Mathematik wie auch Förderstunden nicht erbracht werden. Insoweit hat der Rektor nicht nur als Schulleiter, sondern auch als Lehrer versagt. Hinzu kommen die weiter festgestellten Dienstpflichtverletzungen, die nicht die Annahme eines Restvertrauens in den Rektor und seine zukünftige Amtsführung auch nur in dem Amt eines Lehrers rechtfertigen. Da der Senat zu Gunsten des Rektors sprechende gewichtige Milderungsgründe, die zu einem Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme führen können, nicht feststellen konnte, war er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2010
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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