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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.05.2021
13 ME 234/21 -

Anordnung der Maskenpflicht für die Lüneburger Innenstadt rechtswidrig

OVG Niedersachsen zur über die Corona-Verordnung hinausgehende Allgemeinverfügung des Landkreises Lüneburg

Das Niedersächsische Ober­verwaltungs­gericht hat mit Beschluss in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Allgemeinverfügung des Landkreises Lüneburg vom 30. März 2021 über die Anordnung der Maskenpflicht für die Lüneburger Innenstadt wegen deren Rechtswidrigkeit angeordnet.

Der Landkreis Lüneburg erließ am 30. März 2021 eine Allgemeinverfügung, die in bestimmten Bereichen der Lüneburger Innenstadt und für alle Testzentren eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung anordnet (Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg v. 31.3.2021, S. 78). Gegen diese Allgemeinverfügung hatte sich eine Antragstellerin aus dem Lüneburger Umland vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg mit einer Klage und einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt und geltend gemacht, dass es sich um keine notwendige Schutzmaßnahme handele. Eine Anordnung unabhängig von einem Inzidenzwert und ohne Befristung sei rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 22. April 2021 abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin angeordnet, da die Allgemeinverfügung rechtswidrig sei.

Anordnung einer Maskenpflicht in Allgemeinverfügung geht über Ziel hinaus

Mit der Anordnung einer Maskenpflicht sei der Landkreis Lüneburg über die durch § 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (im Folgenden: Corona-VO) gezogenen Grenzen hinausgegangen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an bestimmten Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel werde bereits unmittelbar durch § 3 Abs. 2 Satz 1 Corona-VO angeordnet. Die Landkreise und kreisfreien Städte dürften nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Corona-VO nur die Örtlichkeiten und die Zeiträume bestimmen, an bzw. in denen diese Pflicht bestehen soll. Durch deren Bestimmung in Form einer öffentlich bekanntzugebenden Allgemeinverfügung werde nur der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der sich bereits aus der Niedersächsischen Corona-Verordnung ergebenden Pflicht konkretisiert und die Pflicht "angeschaltet". Der Landkreis Lüneburg habe hingegen selbst (noch einmal) eine Maskenpflicht angeordnet und sich nicht auf die bloße Bestimmung der Örtlichkeiten und der Zeiträume beschränkt.

Maskenpflicht für gesamten Innenstadtbereich ist unzulässig

Unabhängig davon habe er entgegen den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 1 Corona-VO nicht nur "Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten", bestimmt. Der Landkreis Lüneburg habe sich von diesen Vorgaben unzulässigerweise gelöst und nicht nur ausgewählte, enge Bereiche der Fußgängerzone Lüneburgs, sondern allein aufgrund einer erhöhten Attraktivität, eines angeblich bestehenden hohen Besuchsaufkommens und zahlreicher die Innenstadt querender Passanten nahezu den gesamten Innenstadtbereich als Örtlichkeit bestimmt. Für einzelne bestimmte Straßenzüge (Sülztorstraße, Salzstraße, Neue Sülze, Lindenstraße, Schießgrabenstraße, Am Schifferwall, Reichenbachstraße) seien die Voraussetzungen nach der Corona-VO offensichtlich nicht gegeben. Klarstellend hat das OLG darauf hingewiesen, dass die auf § 3 Abs. 2 Satz 2 Corona-VO gestützte Allgemeinverfügung nicht befristet werden müsse, da sie mit Aufhebung der bereits in der Corona-VO nur befristet angeordneten Maskenpflicht ohne Weiteres gegenstands- und damit wirkungslos werde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2021
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/aw)

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