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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27.09.2017
- 13 LC 146/16, 13 LC 210/16, 13 LC 218/16, 13 LC 219/16, 13 LC 233/16, 13 LC 234/16, 13 LC 245/16 und 13 LC 118/17 -
Gebührenerhebung für lebensmittelrechtliche amtliche Regelkontrollen weitgehend rechtmäßig
Heranziehung zu Kosten mit höherrangigen unions-, bundes- und landesrechtlichen Vorschriften vereinbar
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Erhebung von Gebühren für lebensmittelrechtliche amtliche Regelkontrollen weitgehend rechtmäßig ist.
Nach Nr. VI.2.4.2 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) vom 29. November 2014, rückwirkend geändert durch die Verordnung zur Änderung zur Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens vom 4. August 2017, werden für sogenannte lebensmittelrechtliche amtliche Regelkontrollen (planmäßige Routinekontrollen) im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs, die ab dem 3. Dezember 2014 in bestimmten Lebensmittelunternehmen (insbesondere Supermärkten, Gaststätten und Hotels) von den Verbraucherschutzämtern der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der Region Hannover durchgeführt werden, Verwaltungsgebühren erhoben. Die Häufigkeit dieser jedenfalls ohne konkret-aktuelle Auffälligkeiten in dem jeweiligen Lebensmittelunternehmen durchgeführten Kontrollen bestimmt sich nach einem Punktsystem. Dieses berücksichtigt insbesondere Größe, Risikopotential und bisherige lebensmittelrechtliche Beanstandungen sowie die sonstige Regelbefolgung dieser Unternehmen.
Kläger halten Gebührenerhebung für rechtswidrig und unwirksam
Die Kläger der zugrunde liegenden Verfahren hatten sich gegen die Heranziehung zu solchen
Lebensmittelunternehmer dürfen zu Kosten für Durchführung planmäßiger Routinekontrollen herangezogen werden
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat - entgegen dieser Einwände der Kläger - die Erhebung von
Regelung zur Ermittlung des jeweils erforderlichen Zeitaufwandes unwirksam
Nicht rechtmäßig und damit nicht wirksam ist lediglich eine Regelung zur Ermittlung des jeweils erforderlichen Zeitaufwandes bei An- und Abfahrten zu mehreren Kostenschuldnern. Die in § 3 Abs. 2 Satz 3 GOVV insoweit vorgesehene Ermittlung "nach billigem Ermessen" ist nicht hinreichend bestimmt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2017
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 24908
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