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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27.09.2017
13 LC 146/16, 13 LC 210/16, 13 LC 218/16, 13 LC 219/16, 13 LC 233/16, 13 LC 234/16, 13 LC 245/16 und 13 LC 118/17 -

Gebührenerhebung für lebens­mittel­rechtliche amtliche Regelkontrollen weitgehend rechtmäßig

Heranziehung zu Kosten mit höherrangigen unions-, bundes- und landesrechtlichen Vorschriften vereinbar

Das Niedersächsische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Erhebung von Gebühren für lebens­mittel­rechtliche amtliche Regelkontrollen weitgehend rechtmäßig ist.

Nach Nr. VI.2.4.2 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) vom 29. November 2014, rückwirkend geändert durch die Verordnung zur Änderung zur Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens vom 4. August 2017, werden für sogenannte lebensmittelrechtliche amtliche Regelkontrollen (planmäßige Routinekontrollen) im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs, die ab dem 3. Dezember 2014 in bestimmten Lebensmittelunternehmen (insbesondere Supermärkten, Gaststätten und Hotels) von den Verbraucherschutzämtern der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der Region Hannover durchgeführt werden, Verwaltungsgebühren erhoben. Die Häufigkeit dieser jedenfalls ohne konkret-aktuelle Auffälligkeiten in dem jeweiligen Lebensmittelunternehmen durchgeführten Kontrollen bestimmt sich nach einem Punktsystem. Dieses berücksichtigt insbesondere Größe, Risikopotential und bisherige lebensmittelrechtliche Beanstandungen sowie die sonstige Regelbefolgung dieser Unternehmen.

Kläger halten Gebührenerhebung für rechtswidrig und unwirksam

Die Kläger der zugrunde liegenden Verfahren hatten sich gegen die Heranziehung zu solchen Gebühren für die von ihnen betriebenen Lebensmittelunternehmen gewandt. Sie hielten die Gebührenerhebung für die - zuvor aus Steuermitteln finanzierten - Routinekontrollen, die sie als "anlasslos" bezeichnen, gemessen an unions-, bundes- und landesrechtlichen Vorschriften schon dem Grunde nach für rechtswidrig und den entsprechenden Gebührentatbestand deshalb für unwirksam. Darüber hinaus zogen sie die Rechtmäßigkeit der Verordnungsregelungen zur Gebührenhöhe und der Gebührenfestsetzung im konkreten Einzelfall in Zweifel.

Lebensmittelunternehmer dürfen zu Kosten für Durchführung planmäßiger Routinekontrollen herangezogen werden

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat - entgegen dieser Einwände der Kläger - die Erhebung von Gebühren für lebensmittelrechtliche amtliche Regelkontrollen auf Grundlage der GOVV weitgehend für rechtmäßig erachtet. Lebensmittelunternehmer dürfen danach zu den Kosten für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen im Rahmen der Lebensmittelüberwachung herangezogen werden. Ein Lebensmittelunternehmer gibt mit dem Betrieb eines Lebensmittelunternehmens einen hinreichenden Anlass für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen. Die Heranziehung zu diesen Kosten auf der Grundlage der GOVV ist auch mit höherrangigen unions-, bundes- und landesrechtlichen Vorschriften vereinbar. Die Kosten umfassen nach dem Zeitaufwand bemessene, für kleine und mittlere Betriebe auf einen Höchstsatz begrenzte Gebühren für die Kontrolle, einen Zuschlag für An- und Abfahrten sowie Auslagen.

Regelung zur Ermittlung des jeweils erforderlichen Zeitaufwandes unwirksam

Nicht rechtmäßig und damit nicht wirksam ist lediglich eine Regelung zur Ermittlung des jeweils erforderlichen Zeitaufwandes bei An- und Abfahrten zu mehreren Kostenschuldnern. Die in § 3 Abs. 2 Satz 3 GOVV insoweit vorgesehene Ermittlung "nach billigem Ermessen" ist nicht hinreichend bestimmt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2017
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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