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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23.04.2012
11 LB 267/11 -

Stadt muss Aufwendungen für tierärztliche Versorgung eines im Stadtgebiet aufgefundenen Katers ersetzen

Stadt kann sich nicht darauf berufen, dass Tötung des Tieres kostengünstiger gewesen wäre

Das Niedersächsische Oberverwaltungs­gericht hat die Stadt Bad Sachsa dazu verpflichtet, einem Tierarzt seine Aufwendungen für die tierärztliche Behandlung und anschließende Unterbringung eines verletzten, streunenden Katers zu ersetzen, da die Stadt als Fundbehörde für die Verwahrung von Fundtieren zuständig ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Stadt Bad Sachsa hat mit dem Tierschutzverein Bad Sachsa e.V. einen Vertrag über die Aufnahme von Fundtieren und herrenlosen Tieren geschlossen, in dem sich der Tierschutzverein verpflichtet hat, alle im Stadtgebiet von Bad Sachsa aufgefundenen Haustiere unterzubringen und dabei auch für eine tierärztliche Behandlung zu sorgen. Dafür erhält der Verein einen jährlichen Pauschbetrag in Höhe von 2.000 Euro.

Tierarzt verlangt Übernahme der Behandlungs- und Unterbringungskosten seitens der Stadt

Am späten Abend des zweiten Weihnachtstages 2007 wurde im Stadtgebiet der Beklagten ein offenbar bei einem Verkehrsunfall verletzter Kater aufgefunden. Da bei dem Tierschutzverein niemand erreichbar war, brachte der Finder das Tier zum tierärztlichen Notdienst, den an diesem Abend der Kläger versah. Der Kläger nahm eine Notoperation vor und behielt den Kater zunächst in seiner Praxis. In den folgenden Tagen versuchte er vergeblich, einen Besitzer ausfindig zu machen und Verantwortliche des Tierschutzvereins zu erreichen. Danach forderte der Kläger die Beklagte ohne Erfolg auf, die Abholung der Katze zu veranlassen und seine Behandlungs- und Unterbringungskosten zu übernehmen. Auf die vom Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Göttingen die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.839,18 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen, da dieser einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag habe.

Stadt ist als Fundbehörde für Verwahrung von Fundtieren zuständig

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassene Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte sei als Fundbehörde für die Verwahrung von Fundtieren zuständig und könne sich dazu der Hilfe Dritter wie z.B. eines Tierheims oder Tierschutzvereins bedienen. Sie könne ihre öffentlich-rechtliche Verwahrungspflicht aber nicht mit befreiender Wirkung auf einen Tierschutzverein übertragen. Um eigene Aufgaben einer Gemeinde zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung auf Private zu übertragen, bedürfe es einer gesetzlichen Ermächtigung, die hier fehle. Es habe auch ein öffentliches Interesse an der tierärztlichen Behandlung und Unterbringung des Tieres durch den Kläger bestanden. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass eine Tötung des Tieres kostengünstiger gewesen wäre.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2012
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Kommunaljurist (KommJur)
Jahrgang: 2012, Seite: 338
KommJur 2012, 338

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Dokument-Nr.: 13397 Dokument-Nr. 13397

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