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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 19.12.2006
10 LC 73/05 -

Autohaus muss Rundfunkgebühren für Autoradios in Vorführwagen zahlen

Autohaus kann sich nicht auf Ausnahmeregelung für Fachgeschäfte des Radiohandels berufen

Ein Autohaus muss für Vorführwagen, die mit einem Autoradio ausgestattet sind, Rundfunkgebühren zahlen. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden. Es kann sich nicht der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren entziehen, indem es sich auf eine Ausnahmevorschrift für Fachgeschäfte des Radiohandels beruft.

Die Klägerin, die ein Autohaus betreibt, wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Rundfunkgebühren für in Vorführwagen eingebaute Autoradios durch den Norddeutschen Rundfunk. Sie meint, sie halte die Autoradios schon nicht zum Empfang bereit, wie dies aber für die Erhebung von Rundfunkgebühren erforderlich sei. Vielmehr biete sie die Geräte nur zum Verkauf an, so dass grundsätzlich Rundfunkgebühren für diese Autoradios nicht erhoben werden könnten. Jedenfalls sei sie aber nach der Ausnahmevorschrift in § 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren befreit. Danach könnten Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befassten, Geräte für Vorführzwecke gebührenfrei zum Empfang bereithalten. Diese Voraussetzungen erfülle sie ebenso wie z.B. die Geschäfte des Radiofachhandels.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ist der Ansicht der Klägerin nicht gefolgt. Es hat entschieden, für die Gebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte reiche es aus, dass der Rundfunkteilnehmer die Möglichkeit hat, das angebotene Rundfunkprogramm zu empfangen. Ob der Rundfunkteilnehmer die Radiogeräte tatsächlich zum Empfang von Rundfunksendungen nutzt oder sie nur zum Verkauf anbietet, ist nicht entscheidend. Auch eine Ausnahme von der grundsätzlichen Gebührenpflicht liegt für die Klägerin nicht vor. Denn die Ausnahmeregelung im Rundfunkgebührenrecht, auf die sich die Klägerin beruft, ist einschränkend auszulegen und nur auf Fachgeschäfte des Radiohandels anzuwenden. Dazu zählt die Klägerin aber nicht. Denn die Klägerin präsentiert ihren Kunden die Vorführwagen nicht, um dadurch ausschließlich Autoradios vorführen und verkaufen zu können, sondern um den Kunden ein voll ausgestattetes Fahrzeug mit sämtlichem Zubehör zum Verkauf anbieten zu können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29.12.2006

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Dokument-Nr.: 3583 Dokument-Nr. 3583

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