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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 03.08.2016
10 LC 29/15 -

Sparkassen­rechtliche Sonderumlage in Millionenhöhe rechtswidrig

Sparkassenverband fehlt es bereits an notwendiger Rechtsgrundlage zur Erhebung einer Sonderumlage von nur einzelnen Mitgliedern

Das Niedersächsische Ober­verwaltungs­gericht entschieden, dass der niedersächsische Sparkassen- und Giroverband (Sparkassenverband Niedersachsen) von seinen Mitgliedssparkassen keine Sonderumlage in Millionenhöhe für eine mittelbare Unterbeteiligung an der Landesbank Berlin Holding AG (LBBH AG) erheben darf.

Der klagende Sparkassenverband des zugrunde liegenden Verfahrens ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert, dem insbesondere 45 kommunale Sparkassen in Niedersachsen angehören. Dazu zählt auch die beklagte Kreissparkasse Osterholz, welche die Zahlung einer vom Kläger geforderten Sonderumlage verweigert. Mit dem Erwerb einer Unterbeteiligung an der LBBH AG sollte aus Sicht der öffentlich-rechtlichen Sparkassen insbesondere verhindert werden, dass Privatbanken die Anteile an der LBBH AG übernehmen, zu der auch die öffentlich-rechtliche Berliner Sparkasse gehörte, und so ihre Geschäfte als "Berliner Sparkasse" bzw. "Sparkasse Berlin" führen können.

VG weist Klage auf Sonderumlage ab

Das Verwaltungsgericht Stade wies die Klage auf Zahlung der Sonderumlage ab. Die vom Sparkassenverband hiergegen erhobene Berufung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht jetzt zurückgewiesen.

Verbandssatzung lässt wenn überhaupt nur Umlage gegenüber allen Mitgliedern zu

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bestätigte, dass dem Sparkassenverband schon die notwendige Rechtsgrundlage fehlt, um überhaupt eine Sonderumlage nur von einzelnen seiner Mitglieder zu erheben. Seine Verbandssatzung lässt nur eine Umlage gegenüber allen Mitgliedern zu. Außerdem hätte über die Erhebung einer Abgabe von so wesentlichem Gewicht wie die LBBH-Umlage, die abhängig von der Größe der Mitgliedssparkasse zu finanziellen Belastungen von bis zu 50 Mio. Euro je Spar-kasse geführt hat, nur die Verbandsversammlung und nicht der Vorstand des Klägers entscheiden dürfen.

Konkrete Vorteile für niedersächsische Sparkassen waren für Erwerb von Anteilen an der LBBH AG nicht ausschlaggebend

Darüber hinaus teilte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts Stade, dass der Sparkassenverband eine Umlage nur zur Finanzierung von Aufgaben erheben darf, die er zu Recht wahrnimmt. Hier hat er mit der vorgenommenen Unterbeteiligung jedoch seine gesetzliche Aufgabe überschritten. Denn danach hat er die Belange gerade seiner niedersächsischen Mitgliedssparkassen zu fördern. Er darf sich daher nur an Unternehmen in anderen Bundesländern beteiligen, wenn damit konkrete Kooperationsvorteile seiner Mitgliedssparkassen in ihren regional begrenzten Bezirken verbunden sind. Bei dem Erwerb der Anteile an der LBBH AG ist dies nicht der Fall gewesen. Der Erwerb diente vielmehr mit dem Erhalt der "Marke" Sparkasse einem bundesweiten Interesse und im Übrigen hinsichtlich der Tätigkeit der Berliner Sparkasse vorrangig den lokalen Interessen dieses Bundeslandes; konkrete Vorteile für die niedersächsischen Sparkassen waren hingegen für den Erwerb nicht ausschlaggebend.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2016
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Stade, Urteil vom 31.03.2015
    [Aktenzeichen: 1 A 2752/12]
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