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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 02.09.2015
10 LB 33/13 -

Landesamt für Verbraucherschutz und Lebens­mittel­sicherheit muss Auskunft über Produktbezeichnung und Grund von auffällig gewordenen Fleischproben erteilen

Namen der Hersteller müssen nicht preisgegeben werden

Das Niedersächsische Ober­verwaltungs­gericht hat das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebens­mittel­sicherheit (LAVES) verpflichtet, einer Rundfunkanstalt die Produktbezeichnung und den Grund für die Beanstandung von Fleischprodukten zu nennen, die in den Jahren 2006 und 2007 als "gesundheits­schädlich", "gesundheits­gefährdend" und "nicht zum Verzehr geeignet" eingestuft worden waren, soweit ihm diese Angaben bekannt sind. Dagegen hat das Gericht einen Anspruch auf die zusätzlich begehrte Angabe der Namen der Hersteller abgelehnt.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die klagende Rundfunkanstalt ihren Antrag auf Auskunftserteilung auf das im November 2007 neu erlassene Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gestützt. Das LAVES lehnte die Auskunftserteilung auf der Grundlage dieses Gesetzes im Jahr 2008 teilweise ab, insbesondere hinsichtlich der Namen der betroffenen Hersteller. Dem Begehren stünden schutzwürdige Interessen der Hersteller entgegen. In einzelnen Fällen sei schon keine zweite Probe entnommen worden, so dass nicht sicher sei, ob überhaupt eine Beanstandung gerechtfertigt gewesen sei. Außerdem sei die Verantwortlichkeit der Hersteller oder Händler nicht geklärt. Das jeweilige Fleischprodukt könne auch erst beim Verbraucher verdorben sein.

VG bejaht Auskunftsanspruch

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hatte der daraufhin erhobenen Klage mit Urteil vom 26. Juni 2012 stattgegeben (Az: 7 A 1405/11) und entschieden, dass der Auskunftsanspruch auf der Grundlage des Niedersächsischen Pressegesetzes und des Niedersächsischen Mediengesetzes in vollem Umfang bestehe, d.h. auch hinsichtlich der Namen der Hersteller.

Name und Grund auffällig gewordener Produkte muss bekannt gegeben werden

Dieses Urteil hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Berufungsverfahren teilweise geändert und im Übrigen bestätigt. Danach hat das LAVES der Rundfunkanstalt auf der Grundlage des VIG in der aktuellen, seit dem August 2013 geltenden Fassung u. a. Auskunft über die "von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehenden Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern" zu erteilen. Es muss deshalb die Namen der auffällig gewordenen Fleischproben, von denen eine solche Gefahr ausgegangen ist, ebenso nennen wie den Grund für die Beanstandung und - soweit beantragt - die jeweiligen Händler. Wer - Hersteller, Händler, Verbraucher oder Dritte - für diesen Zustand der Fleischproben verantwortlich war, ist nach dem VIG für den Auskunftsanspruch grundsätzlich unerheblich. Nach der ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers kann sich zwar ein Händler gegenüber der so begründeten Auskunftspflicht nicht erfolgreich auf den Schutz seines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses berufen. Dagegen besteht in diesen Fällen kein Auskunftsanspruch auch hinsichtlich der Herstellernamen, soweit sich diese nicht bereits aus der Produktbezeichnung ergeben. Die Namen der Hersteller wären nach dem VIG nur dann zu offenbaren, wenn auch ein Verstoß gegen Anforderungen des Lebensmittelrechts festgestellt wurde. Solche Feststellungen werden aber nicht durch das lediglich gutachterlich tätige LAVES getroffen, sondern von den jeweiligen kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörden. Das LAVES ist wegen dieser speziellen Regelung im VIG auch nach dem Pressegesetz nicht zu einer weitergehenden Auskunft verpflichtet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2015
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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