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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 12.05.2021
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Fensterlose Hotelzimmer zum kurzzeitigen Aufenthalt zulässig
OVG weist Berufung der Stadt Hannover zurück
Das Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Stadt Hannover gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte die Stadt grundsätzlich verpflichtet, ein Hotel mit fensterlosen Zimmern baurechtlich zu genehmigen. Diese Entscheidung hat der Senat bestätigt.
Die Klägerin des Verfahrens betreibt im Gebiet der Stadt Hannover ein Cityhostel, das sie durch Umnutzung einer ehemaligen Gaststätte um 13 Mehrbettzimmer erweitern möchte. Nach den baulichen Gegebenheiten würden neun Zimmer über keine Fenster verfügen. Den
Gerichte verweisen auf Ausnahmevorschrift
Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist das Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht dieser Rechtsauffassung der Stadt Hannover nicht gefolgt. Da
Fensterlose Hotelzimmer für kurzzeitigen Aufenthalt gestattet
Bei Hotelzimmern komme ein Verzicht auf Fenster dann in Betracht, wenn diese aufgrund ihrer Beschaffenheit und Ausstattung allein zum Übernachten und nur für einen kurzzeitigen Aufenthalt bestimmt seien. Die höchstzulässige Dauer des Aufenthalts betrage daher maximal drei Übernachtungen; dies habe die Stadt Hannover durch Beschränkung der baurechtlichen Zulassung sicherzustellen. Da das Cityhostel nach seinem Betriebskonzept ohnehin nur auf einen derartigen kurzzeitigen Übernachtungsaufenthalt abziele, sei die beizufügende Beschränkung in diesem Fall nur klarstellender Natur.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2021
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30275
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