wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Samstag, 20. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:

Fundstelle: NStZ 2016, 161

Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ),
Jahrgang: 2016, Seite: 161

Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
NStZ 2016, 161:

Kammergericht Berlin, Beschluss vom22.06.2015
- 3 Ws (B) 291/15 -

Parken an Bordsteinabsenkung von mehr als einer Fahrzeuglänge begründet Parkverstoß

Das Parkverbot vor einem abgesenkten Bordstein gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO gilt auch bei einer Bordsteinabsenkung von mehr als einer Fahrzeuglänge. Das Verbot ist daher nicht auf nur eine Fahrzeuglänge beschränkt (siehe: OLG Köln, Beschl. v. 05.11.1996 - Ss 515/96 -). Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor. Lesen Sie mehr

Werbung

Die Fundstelle NStZ 2016, 161 wird teils auch als „NStZ 16, 161“, „NStZ 2016, S. 161“ oder „NStZ 16, S. 161“ zitiert.



Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH



Werbung