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Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: NStZ 2012, 156
Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ),
Jahrgang: 2012, Seite: 156
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
NStZ 2012, 156:
Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom09.03.2011
- 3 Ss 20/11 -
Anlasslose Anwahl der Notrufnummer stellt Missbrauch von Notrufen dar
Wird die Notrufnummer 110 anlasslos angewählt, so stellt dies einen Missbrauch von Notrufen dar. Dies ist gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg hervor. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle NStZ 2012, 156 wird teils auch als „NStZ 12, 156“, „NStZ 2012, S. 156“ oder „NStZ 12, S. 156“ zitiert.