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Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: NStZ 2010, 703
Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ),
Jahrgang: 2010, Seite: 703
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
NStZ 2010, 703:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom27.01.2010
- 5 StR 488/09 -
Ausdruck eines manipulierten als Datei gespeicherten Schriftstücks sowie Telefax stellen keine Urkunden im Sinne des § 267 StGB dar
Der Ausdruck eines manipulierten als Datei gespeicherten Schriftstücks stellt ebenso wenig eine Urkunde dar, wie ein Telefax. Daher kommt keine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle NStZ 2010, 703 wird teils auch als „NStZ 10, 703“, „NStZ 2010, S. 703“ oder „NStZ 10, S. 703“ zitiert.