Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: NStZ 2009, 271
Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ),
Jahrgang: 2009, Seite: 271
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
NStZ 2009, 271:
Bundesgerichtshof, Urteil vom02.12.2008
- 1 StR 416/08 -
BGH: Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung
Bei einer Steuerhinterziehung ist die Höhe des Hinterziehungsbetrags ein Strafzumessungsumstand von besonderem Gewicht. Der Steuerschaden bestimmt daher auch maßgeblich die Höhe der Strafe. Dabei kommt der gesetzlichen Vorgabe des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO indizielle Bedeutung zu, wonach bei einer Hinterziehung in "großem Ausmaß" in der Regel nur eine Freiheitsstrafe, und zwar von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, angedroht ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle NStZ 2009, 271 wird teils auch als „NStZ 09, 271“, „NStZ 2009, S. 271“ oder „NStZ 09, S. 271“ zitiert.