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Donnerstag, 25. April 2024

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Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:

Fundstelle: NStZ-RR 2017, 389

Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR),
Jahrgang: 2017, Seite: 389

Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
NStZ-RR 2017, 389:

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom07.08.2017
- IV-3 RBs 167/17 -

Kein Beweis­verwertungs­verbot aufgrund Ge­schwindig­keits­messung durch unzuständige Behörde

Wird eine Ge­schwindig­keits­messung durch eine unzuständige Behörde vorgenommen, so ergibt sich daraus kein Beweis­verwertungs­verbot. Der Betroffene einer Überschreitung der zulässigen Höchst­geschwindig­keit muss daher dennoch das Bußgeld zahlen. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden. Lesen Sie mehr

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Die Fundstelle NStZ-RR 2017, 389 wird teils auch als „NStZ-RR 17, 389“, „NStZ-RR 2017, S. 389“ oder „NStZ-RR 17, S. 389“ zitiert.