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Donnerstag, 25. April 2024

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Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:

Fundstelle: NStZ-RR 2017, 188

Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR),
Jahrgang: 2017, Seite: 188

Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
NStZ-RR 2017, 188:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom26.04.2017
- 2 Ss-OWi 295/17 -

Ge­schwindig­keits­messung und Auswertung der Messdaten durch privaten Dienstleister ist unzulässig

Eine Ge­schwindig­keits­messung sowie die Auswertung der Messdaten darf nicht durch einen privaten Dienstleister erfolgen. Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs­widrig­keiten ist vielmehr Aufgabe staatlicher Hoheitsträger. Die Hinzuziehung Privater ist nur insoweit zulässig, solange die Verwaltungsbehörde Herrin des Verfahrens bleibt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor. Lesen Sie mehr

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Die Fundstelle NStZ-RR 2017, 188 wird teils auch als „NStZ-RR 17, 188“, „NStZ-RR 2017, S. 188“ oder „NStZ-RR 17, S. 188“ zitiert.