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Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: NJW-RR 2015, 111
Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR),
Jahrgang: 2015, Seite: 111
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
NJW-RR 2015, 111:
Bundesgerichtshof, Urteil vom16.09.2014
- X ZR 102/13 -
Nach Vogelschlag: Fluggesellschaft muss alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung einer großen Verspätung aufgrund eines außergewöhnlichen Umstands ergreifen
Kommt es aufgrund eines außergewöhnlichen Umstands (hier: Vogelschlag) zu einer Verspätung, so wird die Fluggesellschaft nur dann von ihrer Verpflichtung zur Ausgleichszahlung befreit, wenn sie alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Verspätung gering zu halten. Die Fluggesellschaft muss zudem Art, Umfang und zeitlichen Ablauf der getroffen Maßnahmen darlegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle NJW-RR 2015, 111 wird teils auch als „NJW-RR 15, 111“, „NJW-RR 2015, S. 111“ oder „NJW-RR 15, S. 111“ zitiert.