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Freitag, 29. März 2024

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Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:

Fundstelle: NJW-RR 2005, 1334

Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR),
Jahrgang: 2005, Seite: 1334

Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
NJW-RR 2005, 1334:

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom20.06.2005
- 8 U 234/04 -

Saunabetreiber haftet nicht für Diebstahl aus Spind

Werden aus einem Spind in einer Sauna Gegenstände gestohlen, so haftet dafür in der Regel nicht der Saunabetreiber. Denn mit der Zur­verfügung­sstellung eines abschließbaren Spindes hat er alle erforderlichen, geeigneten und zumutbaren Schutzmaßnahmen gegen Diebstahl ergriffen. Dem Saunabesucher steht daher wegen des Diebstahls kein Schadens­ersatz­anspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor. Lesen Sie mehr

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Die Fundstelle NJW-RR 2005, 1334 wird teils auch als „NJW-RR 05, 1334“, „NJW-RR 2005, S. 1334“ oder „NJW-RR 05, S. 1334“ zitiert.




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