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Donnerstag, 25. April 2024

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Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:

Fundstelle: NJW-RR 1989, 797

Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR),
Jahrgang: 1989, Seite: 797

Folgende Entscheidungen erbingen den Nachweis für die Fundstelle
NJW-RR 1989, 797:

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom14.03.1987
- 8 U 141/86 -

Wohnungsdiebstahl wegen gekipptem Erdgeschossfensters: Keine grobe Fahrlässigkeit bei Abstand von zwei Metern zwischen Boden und Fensterunterkante sowie zugezogener Gardinen

Kommt es zu einem Wohnungsdiebstahl, weil ein Erdgeschossfenster während einer mehrstündigen Abwesenheit des Wohnungsinhabers in Kippstellung stand, so liegt dann keine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Abstand zwischen Boden und Fensterunterkante zwei Meter beträgt und die Gardinen zugezogen waren. Die Hausrat­versicherung muss in diesem Fall den Schaden regulieren. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden. Lesen Sie mehr

Landgericht Aachen, Urteil vom23.11.1988
- 7 S 304/88 -

Betreiber eines Supermarktes haftet für Beschädigungen eines Kundenfahrzeugs auf Kundenparkplatz durch Einkaufswagen

Der Betreiber eines Supermarktes hat dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge seiner Kunden auf dem Kundenparkplatz durch nicht ordnungsgemäß abgestellte Einkaufswagen nicht beschädigt werden. Kommt der Supermarktbetreiber dieser Verkehrs­sicherungs­pflicht nicht nach, haftet er auf Schadenersatz. Dies hat das Landgericht Aachen entschieden. Lesen Sie mehr

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Die Fundstelle NJW-RR 1989, 797 wird teils auch als „NJW-RR 89, 797“, „NJW-RR 1989, S. 797“ oder „NJW-RR 89, S. 797“ zitiert.