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Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 08.09.2020
- 6 O 23/20 -
Bei Verdacht auf "Hassrede" darf Facebook-Beitrag vorübergehend gelöscht und Nutzerkonto gesperrt werden
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld bei Sperrung von Konten auf sozialen Netzwerken
Facebook darf bei einem Verdacht auf Verbreitung einer Hassrede ("Hate Speech") einen Beitrag vorübergehend löschen und den Nutzer so lange sperren, bis der Verdacht geklärt ist. Dies hat das Landgericht Frankenthal entschieden.
Ein Facebook-Nutzer aus Ludwigshafen hatte im Oktober 2019 den Beitrag eines Satiremagazins geteilt. In diesem wurde unter der Überschrift: "Schrecklicher Verdacht: War Hitler ein Gamer?" ein Foto von Adolf Hitler gezeigt, der auf einem Sofa sitzt und scheinbar den Controller einer Spielekonsole in der Hand hält.
Facebook darf Konten sperren bei Verdacht
Einen derartigen Anspruch hat die auf Wettbewerbs- und Urheberrechtsstreitigkeiten spezialisierte 6. Zivilkammer nun zurückgewiesen. Nach dem Urteil ist
Schnelle Entscheidung hat Vorrang vor Nutzerinteressen
Im konkreten Fall habe der Facebook-Nutzer den Beitrag des Satiremagazins kommentarlos geteilt und sich vom Inhalt auch nicht distanziert. Deshalb habe
Kein Vermögenswert bei Nutzung sozialer Netzwerke
Mit derselben Begründung hat die Kammer dem Facebook-Nutzer auch kein daneben gefordertes "Schmerzensgeld" in Höhe von 1.500 Euro zugesprochen. Hier sei schon nicht ersichtlich, wieso die Sperrung des Nutzerkontos für ein paar Stunden einen solchen Wert begründen sollte. Im Übrigen komme der Nutzung des sozialen Netzwerks bei einer Privatperson bereits kein Vermögenswert zu.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2020
Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29365
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