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Landgericht Berlin II, Beschluss vom 04.07.2024
67 T 37/24 -

Vermieter muss Mieter über Verkauf der Mietsache informieren

Kosten­tragungs­pflicht des Vermieters für Klage des Mieters gegen falschen Gegner

Der Vermieter ist gemäß § 242 BGB verpflichtet, den Mieter über den Verkauf der Mietsache zu informieren. Tut er dies nicht, so hat er die Kosten für die Klage des Mieters gegen den falschen Gegner zu tragen. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Mieter einer Wohnung im Jahr 2023 vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte Klage gegen den Vermieter auf Rückzahlung der Mietkaution erhoben. Im Verfahren stellte sich heraus, dass der Beklagte die Mietsache an einen neuen Eigentümer verkauft hatte, ohne dies den Mietern mitzuteilen. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatten, entschied das Amtsgericht, dass die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen haben. Dagegen richtete sich deren sofortige Beschwerde.

Kostentragungspflicht des Beklagten

Das Landgericht Berlin II entschied zu Gunsten der Kläger. Der Beklagte habe die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er es unterlassen hatte, die Kläger über den Verkauf der Mietsache zu informieren. Dazu sei er nicht nur gemäß § 242 BGB, sondern auch in reziproker Anwendung des Rechtsgedankens des § 555 e Abs. 1 BGB verpflichtet gewesen. Ohne unmissverständliche Mitteilung durch den Beklagten oder Dritte haben die Kläger davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte weiterhin Vermieter ihrer Wohnung ist und auf Rückgewähr der Kaution haftet. Es habe keine Verpflichtung der Kläger bestanden, vor Klageerhebung das Grundbuch einzusehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2024
Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (zt/GE 2024, 697/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Beschluss vom 22.01.2024
    [Aktenzeichen: 10 C 103/23]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2024, Seite: 697
GE 2024, 697

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Dokument-Nr.: 34359 Dokument-Nr. 34359

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