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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.10.2009
- L 5 AS 45/06 -
Händlereinkaufspreis eines Autos für Verwertungsschutz bei Hartz IV-Leistungen nicht relevant
Entscheidend ist Preis, der bei Privatverkauf erzielt werden kann
Vor dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II müssen erst die Vermögensgegenstände verwertet werden, die für die Lebensumstände unangemessen sind. Autos mit einem Verkehrswert bis 7.500,- € sind aber verwertungsgeschützt. Dies hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurde die Klage auf Hartz-IV-Leistungen abgewiesen, weil der Kläger einen Audi A 6 mit einem
Händlereinkaufspreis nur bei Unverkäuflichkeit des Wagens auf deutschem Gebrauchtwagenmarkt zu berücksichtigen
Der vom Kläger genannte Händlereinkaufspreis von unter 7.500,- € sei nicht relevant. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2009
Quelle: ra-online, LSG Sachsen-Anhalt
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Dokument-Nr. 8916
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