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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.06.2010
L 10 KR 59/08 -

Feuerwehr hilft bei Krankentransport – Krankenkasse muss Kosten tragen

Kosten für Feuerwehreinsatz sind als notwendige Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Krankenhausbehandlung anzusehen

Muss ein Krankenversicherter wegen seines Übergewichts mit Hilfe der Feuerwehr über Tragen und Drehleiter aus seiner Wohnung geholt werden, um ins Krankenhaus gebracht werden zu können, sind die Einsatzkosten für die Feuerwehr von der Krankenkasse zu übernehmen. Dies entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt.

Im zugrunde liegenden Streitfall musste ein gesetzlich Krankenversicherter mehrfach mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht werden. Wegen seines Übergewichts konnte er aber weder allein noch mit Hilfe der Sanitäter die Wohnung im ersten Stock verlassen. Die Freiwillige Feuerwehr musste einspringen. Sie holte den Mann mittels Trage und Drehleiter auf die Straße und brachte ihn auch wieder zurück in die Wohnung. Die Krankenkasse wollte die Kosten des Feuerwehreinsatzes nicht übernehmen, weil es keine Fahrkosten seien. Der Versicherte klagte erfolgreich dagegen.

Leistungspflicht der Kommune besteht nur bei Unfällen

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat die Krankenkasse zur Kostenübernahme verurteilt. Die Richter waren der Auffassung, es habe sich um notwendige Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Krankenhausbehandlung gehandelt. Etwas anderes gelte bei Unglücksfällen wie etwa einem Wohnungsbrand, dann bestehe die Leistungspflicht der Kommune.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2010
Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

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Dokument-Nr.: 10508 Dokument-Nr. 10508

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Kommentare (1)

 
 
Karl-Erich Crumbach schrieb am 05.08.2019

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.06.2010

- L 10 KR 59/08 -

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