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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.05.2016
- L 6 AS 173/16 B ER -
Amerikanischer Staatsbürger hat nach sechsmonatigem Aufenthalt in Deutschland vorläufig Anspruch auf Sozialhilfe
Sozialhilfeträger muss zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe erbringen
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat einem in Deutschland lebenden bedürftigen Ausländer nach sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland vorläufige Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt zugesprochen.
Der 1990 geborene Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens ist U.S.-amerikanischer Staatsbürger und war zunächst als Truppenangehöriger der US-Streitkräfte in Deutschland stationiert. Er zog nach dem Ausscheiden aus dem Militärdienst zu seiner deutschen Freundin. Über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hatte die Ausländerbehörde bis zur Entscheidung des Landessozialgerichts nicht entschieden, sie hatte ihn jedoch bereits zur beabsichtigten Ablehnung angehört. Da der Antragsteller und seine Partnerin nur geringfügige Beschäftigungen ausüben, die nicht zur Deckung ihres Lebensunterhalts ausreichen, beantragten sie bei dem zuständigen Jobcenter die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen. Diese wurden für den Antragsteller abgelehnt, da er von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei.
Sozialhilfeträger lehnt Zahlungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt ab
Der im Anschluss beim Sozialgericht Mainz gestellte Eilantrag des Antragstellers hatte insoweit keinen Erfolg. Das Sozialgericht bestätigte die Auffassung des Jobcenters, dass der Antragsteller kein Arbeitslosengeld II erhalten könne. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, der Leistungen für
Von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossene Ausländer haben zumindest Anspruch auf Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz zwar insofern, als der Antragsteller keinen Anspruch auf vorläufige Verpflichtung des Jobcenters zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II hat. Er hat aber unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts den beigeladenen Träger der
Sozialhilfeträger ist vorläufig zur Gewährung der Hilfe verpflichtet
Der 6. Senat des Landessozialgerichts ließ in seiner Entscheidung offen, welcher Auffassung er sich insoweit anschließt. Zumindest in einem Eilverfahren könne es hierauf nicht ankommen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand habe dann zu erfolgen, wenn die Gefahr bestehe, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, so das Gericht. Dabei könne es jedoch nicht darauf ankommen, wie das angerufene Gericht selbst die Erfolgsaussichten in der Hauptsache einschätzt. An einem Recht, das geschützt werden müsse, fehle es lediglich dann, wenn der Antrag offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet sei. Davon könne hier angesichts der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch nicht ausgegangen werden. Da es sich um existenzsichernde Leistungen handele, sei der Sozialhilfeträger vorläufig zur Gewährung der Hilfe zu verpflichten, entschied das Gericht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2016
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- Keine Sozialhilfe für Arbeitsuchende ohne Arbeitserlaubnis
(Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 03.04.2008
[Aktenzeichen: L 9 AS 59/08 B ER]) - Deutschland darf arbeitsuchende Unionsbürger von bestimmten Sozialleistungen ausschließen
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 15.09.2015
[Aktenzeichen: C-67/14])
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Dokument-Nr. 22791
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