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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.04.2009
- L 5 AS 81/07 -
Hartz IV-Empfänger muss sich nur den tatsächlich ausgezahlten Unterhalt als Einkommen anrechnen lassen
Nicht ausgezahlte Unterhaltsteile können nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen als Einkommen angerechnet werden
Bei einem Hilfebedürftigen, der Leistungen der Grundsicherung bezieht, darf ein gegen einen Elternteil bestehender Unterhaltsanspruch bei der Leistungsberechnung grundsätzlich nur in der Höhe berücksichtigt werden, in der er tatsächlich zur Auszahlung an das Kind gelangt. Unerheblich ist, ob in einer Unterhaltsvereinbarung ein höherer Betrag vereinbart worden ist. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Die 1987 geborene Klägerin beantragte gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder bei dem für sie zuständigen Grundsicherungsträger Arbeitslosengeld II. Aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung war ihr von der Familie getrennt lebender Vater verpflichtet, ihr monatlichen Unterhalt in Höhe von 381,00 € zu erbringen. Tatsächlich zahlte er nur 125,00 € monatlich, da er gegen den
Grundsicherungsleistungen müssen gewährt werden
Das Landessozialgericht hat demgegenüber entschieden, dass der Klägerin Leistungen zu gewähren sind. Unterhaltsteile, gegen die der Unterhaltsgläubiger aufrechnet und die er daher nicht auszahlt, können nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen als Einkommen angerechnet werden, da sie diesem nicht als bereite Mittel zur Verfügung stehen. Unerheblich ist, dass die Aufrechnung zivilrechtlich betrachtet unwirksam ist, da gegen eine nicht pfändbare Forderung wie dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 10.06.2009
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Dokument-Nr. 7977
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