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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.11.2020
L 4 SB 122/19 -

Gerichtlichem Sachverständigen steht wegen coronabedingt erhöhtem Hygieneaufwands höhere Vergütung zu

Pauschale Vergütung in Höhe des 1-fachen Satzes der Nr. 245 GOÄ

Gerichtliche Sachverständige haben wegen eines coronabedingt höheren Hygieneaufwands Anspruch auf eine höhere Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich dabei pauschal nach dem 1-fachen Satz der Nr. 245 GOÄ. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall nahm ein gerichtlich bestellter Sachverständiger Ende Mai 2020 eine ambulante Untersuchung vor. Er machte dafür gemäß dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) neben der normalen Vergütung noch eine zusätzliche Vergütung wegen erhöhtem Hygieneaufwands infolge der Corona-Pandemie geltend. Die Kostenbeamtin des Landessozialgericht lehnte die zusätzliche Vergütung aber ab. Der Sachverständige beantragte daraufhin die richterliche Festsetzung der Entschädigung.

Anspruch auf höhere Vergütung wegen erhöhtem Hygieneaufwands

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschied zu Gunsten des Sachverständigen. Diesem stehe die höhere Vergütung zu. Zwar unterfallen Hygieneverbrauchsmittel typischerweise unter die üblichen Gemeinkosten im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 JVEG. Dennoch seien die geltend gemachten Aufwendungen für einen erhöhten Hygieneaufwand als "notwendige besondere Kosten" im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG zu ersetzen. Über diese Vorschrift seien Hygieneverbrauchsmaterialen abrechnungsfähig, wenn es pandemiebedingt ist und deshalb seiner Art nach in Praxen entweder bisher nicht vorgehalten wurde oder es vorgehalten wurde, die Verbrauchskosten jedoch die bisher üblichen Aufwendungen übersteigen.

Vergütung in Höhe des 1-fachen Satzes der Nr. 245 GOÄ

Die Höhe des Kostenersatzes sei nach Auffassung des Landessozialgerichts aus Praktikabilitätsgründen und aus Gründen einer möglichst landesweiten Vereinheitlichung pauschal mit dem 1-fachen Satz der Nr. 245 GOÄ zu bemessen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2020
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/rb)

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