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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.06.2006
L 3 ER 120/06 AS -

Wohnen in verschimmelter Unterkunft nicht zumutbar

Ein Umzug kann auch wegen Nichtbewohnbarkeit der alten Wohnung erforderlich sein

Ein Hilfebedürftiger kann die Kosten für eine neue Unterkunft immer dann verlangen, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

Das Landessozialgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Hilfebedürftiger die Kosten für Unterkunft und Heizung geltend machte. Der Hilfebedürftige, der an einer Schizophrenie leidet, war längere Zeit in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden. Zuvor hatte er im Haus seiner Eltern mietfrei gewohnt und insoweit keine Leistungen von dem zuständigen Job-Center erhalten. Kurz vor seiner Entlassung aus der Klinik beantragte er, die Kostenübernahme für eine neue Wohnung, die er anmieten wollte. Die frühere Wohnung sei völlig vermüllt. Außerdem liege die neue Wohnung in der Nähe des Sozialdienstes, von dem er nach seiner Entlassung betreut werde. Das Job-Center lehnte die Kostenübernahme ab; der Mietvertrag wurde dennoch unterschrieben.

Das Landessozialgericht hat jetzt eine Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt, in dem dieses das Job-Center im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, Kosten für Unterkunft und Heizung der neuen Wohnung zu übernehmen. Die alte Wohnung war bereits aus seuchenhygienischen Gründen bedenklich und aus baurechtlichen Gründen nicht bewohnbar, da sie nicht einmal über eine Toilette verfügte. Nach der rheinland-pfälzischen Landsbauordnung muss jede Wohnung mit einer Toilette mit Wasserspülung ausgestattet sein. Dem Hilfebedürftigen war der Verbleib in einer baurechtswidrigen genutzten Wohnung nicht zumutbar. Bereits hieraus ergibt sich die Erforderlichkeit des Umzugs. Weiter ist es unschädlich, dass der Hilfebedürftige vor Vertragsschluss keine Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Wohnung erhalten hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 04.10.2006

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Dokument-Nr.: 3151 Dokument-Nr. 3151

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