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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.08.2015
- L 3 AS 370/15 B ER -
Hartz IV: Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrente auch bei Rentenabschlägen zumutbar
Verweigerte Antrag auf vorzeitige Altersrente kann zum Ausschluss von "Hartz IV"-Leistungen führen
Zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit ist es arbeitslosen Empfängern von sogenannten "Hartz IV"-Leistungen zumutbar, vorzeitig Altersrente in Anspruch zu nehmen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt auch dann, wenn die vorzeitige Altersrente nur mit dauerhaften Abschlägen gezahlt wird. Weigern sich die Leistungsempfänger, die Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen, kann das Jobcenter die Leistungen nach dem SGB II ablehnen. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Im zugrunde liegenden Fall war ein 63-jähriger Leistungsempfänger nicht bereit, die mit Abschlägen verbundene
Jobcenter darf Leistungen nach dem SGB II ablehnen
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz gab dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2015
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- Aufforderung des Jobcenters zur vorzeitigen Beantragung einer Rente ohne Kenntnis der zu erwartenden Rentenhöhe rechtswidrig
(Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 21.02.2014
[Aktenzeichen: S 28 AS 567/14 ER]) - Vorzeitige Verrentung von SGB II-Leistungsbeziehern rechtmäßig
(Bundessozialgericht, Urteil vom 19.08.2015
[Aktenzeichen: B 14 AS 1/15 R])
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Dokument-Nr. 21520
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