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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.08.2012
L 3 AS 250/12 B ER -

Luxemburger auf Arbeitsuche in Deutschland erhält Hartz IV

Luxemburger wird auf Grundlage des Europäischen Fürsorgeabkommens Anspruch auf Hartz IV-Leistungen zugesprochen

Ein luxemburgischer Staatsangehöriger, der sich allein zur Arbeitsuche in Deutschland aufhält, kann zumindest nach vorläufiger Würdigung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ("Hartz IV") beanspruchen, auch wenn § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II dies eigentlich ausschließt. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.

In dem vorzuliegenden Fall konnte der Antragsteller nicht glaubhaft machen, dass er sich zu anderen Zwecken als zur Arbeitsuche in Deutschland aufhielt. Die Beklagte stützte ihre Ablehnung der Leistung auf den Ausschluss im SGB II und einen Vorbehalt, den die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung zum 19. Dezember 2011 gegen die Anwendbarkeit des Europäischen Fürsorgeabkommens auf die Grundsicherungsleistungen geltend gemacht hat. Laut Auffassung des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz könne ein Anspruch nicht ausgeschlossen werden. Zwar sei ein solcher Ausschluss grundsätzlich nach deutschem Recht vorgesehen und der Antragsteller könne sich nicht auf eine Gleichbehandlung nach europäischem Recht berufen, weil es sich beim SGB II nicht um Rechtsvorschriften in Bezug auf bestimmte abschließend genannte Zweige der sozialen Sicherheit im Sinn der dafür maßgeblichen Regelungen handele.

Anspruch ergibt sich aus Europäischem Fürsorgeabkommen

Auch ein Verstoß gegen das primärrechtliche Diskriminierungsverbot sei nicht erkennbar, weil nicht reine Sozialhilfeleistungen betroffen seien und der deutsche Gesetzgeber daher für ihre Gewährung eine tatsächliche Verbindung mit dem innerstaatlichen Arbeitsmarkt fordern dürfe. Ein Anspruch könne sich aber aufgrund des Europäischen Fürsorgeabkommens ergeben. Es sei zweifelhaft, ob der Vorbehalt vom 19. Dezember 2011 zu diesem Abkommen wirksam sei. Ein früherer Vorbehalt betreffend das zwischenzeitlich aufgehobene Bundessozialhilfegesetz erfasse die hier streitigen Leistungen nicht. Bei dem neuen Vorbehalt speziell für das SGB II sei zum einen zweifelhaft, ob es sich nach fast 6 Jahren noch um "neue Rechtsvorschriften" im Sinne der Rechtsgrundlage für solche Vorbehalte gehandelt habe, zum anderen, ob der Vorbehalt nicht eine unzulässige Erweiterung des früheren Vorbehalts darstelle. Wegen der offenen Rechtsfrage sei eine Folgenabwägung zu treffen, die aufgrund der betroffenen Existenzsicherung zugunsten des Antragstellers ausgehe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2012
Quelle: Landesssozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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Dokument-Nr.: 14086 Dokument-Nr. 14086

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