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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.07.2010
- L 2 R 158/10 -
Berufung verfristet: Behörde muss sich an unleserlichen Schriftzug im Empfangsbekenntnis festhalten lassen
Landessozialgericht zur den Anforderungen an die Lesbarkeit einer eigenhändigen Namensunterschrift
Auch ein unleserlicher Schriftzug ist eine rechtlich wirksame Unterschrift. Ausschlaggebend ist, dass der Unterzeichner bewusst eine Unterschrift leistet und sich somit rechtlichen binden will. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall legte eine Behörde gegen ein Urteil des Sozialgerichts Mainz Berufung beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ein. Dieses wies die Berufung ab, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei.
Schriftzug auf Empfangsbekenntnis nicht lesbar
Die Behörde hatte argumentierte, dass ihr das Urteil des Sozialgerichts Mainz nicht wirksam zugestellt worden sei. Die
Offener Rundbogen mit einer flach ansteigenden und langgezogenen Welle
Auf dem
Landessozialgericht sieht Empfangsbekenntnis als gültig an
Es urteilte, dass das
Buchstabe C des Familiennamens zu erkennen
Der nach rechts offene Rundbogen am Beginn des Schriftzuges lasse ohne Weiteres den Buchstaben "C" des Familiennamens der Urheberin (C…) erkennen. Aber auch der Rest des Schriftzuges, der mit einer flach ansteigenden, langgezogenen Welle beginne und mit einem Aufstrich nach links oben ende, sei individuell geprägt und auch nicht von einer derartigen Kürze, dass er nur als Handzeichen oder Paraphe gewertet werden könnte.
Maßgeblich ist der Wille zur Namensunterzeichnung
Die Individualität der
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Auch ein unleserlicher Schriftzug auf einem Empfangsbekenntnis kann eine rechtswirksame Unterschrift im Sinne des § 174 Abs. 4 ZPO iVm § 202 SGG sein.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2010
Quelle: ra-online, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (pt)
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Dokument-Nr. 10387
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