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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2009
- L 1 AL 50/08 -
LSG Rheinland-Pfalz: Keine Sperrzeit bei Eigenkündigung wegen vorteilhafterer Übergangsregelung bei Arbeitslosengeldbezug
Bei betriebsbedingter Kündigung darf Arbeitsnehmer Eigenkündigung einreichen, um für seine Altersklasse längere Bezugszeiten für Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen zu können
Einem Arbeitnehmer, der durch Eigenkündigung seine Arbeitslosigkeit um einen Tag vorverlegt, um in den Genuss einer für ihn vorteilhaften Übergangsregelung zu kommen, kann keine Sperrzeit auferlegt werden. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 begrenzte der Gesetzgeber die Dauer des Anspruchs auf
Eigenkündigung wegen besserer Übergangsregelung
Dem 1953 geborenen Kläger, der sei 1968 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt gewesen war, wurde zum 31.01.2006 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Nach altem Recht hätte er Anspruch auf
LSG sieht in Eigenkündigung wichtigen Grund des Arbeitnehmers
Während die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Mainz erfolglos blieb, gab das Landessozialgericht dem Arbeitnehmer recht. Er hatte für seine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2009
Quelle: ra-online, LSG Rheinland-Pfalz
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Dokument-Nr. 8885
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