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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2019
- L 6 AS 1953/18 NZB -
Kosten für Teilnahme am Abi-Ball stellen keinen Mehrbedarf dar
Jobcenter muss Kosten für Teilnahme an einer nicht schulisch verpflichtenden Veranstaltung nicht übernehmen
Die Teilnahme an einer nicht schulisch verpflichtenden Veranstaltung stellt keinen unabweisbaren Bedarf dar, für welchen das Jobcenter aufkommen muss. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz und bestätigte damit ein Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf.
Die Klägerinnen des zugrunde liegenden Verfahrens beantragten beim
Gesetz sieht keinen Anspruch auf Erstattung der Ausgaben für Teilnahme an Schulabschlussfeier vor
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sah nun die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 SGG als nicht gegeben an. Insbesondere sei die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die Auslegung des Gesetzes ergebe unzweifelhaft, dass die Ausgaben für die Teilnahme an der Schulabschlussfeier keinen Anspruch begründeten.
Abi-Ball stellt keine schulische Pflichtveranstaltung dar
Die Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II scheitere bereits daran, dass es sich bei den Kosten nicht um davon erfasste laufende, sondern einmalig auftretende Bedarfe handele. Eine planwidrige Regelungslücke, die zur Vermeidung von Grundrechtsverstößen durch eine analoge Anwendung geschlossen werden müsste, liege nicht vor. Denn Bedarfsspitzen bei durch grundsätzlich vom Regelbedarf umfassten Ausgaben würden in Form von Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II abgefangen. Zudem habe es sich bei dem Abi-Ball nicht um eine schulische
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2019
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27877
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