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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2010
- L 5 KR 153/09 -
Gesetzlich Krankenversicherte können Auskunft über medizinische Behandlungen verlangen
Bei Auskunftsanspruch sind private Interessen mit sachlichem und personellem Aufwand abzuwägen
Gesetzlich Krankenversicherte können von der für sie zuständigen kassenärztlichen Vereinigung Auskunft über dort gespeicherte personenbezogene Sozialdaten verlangen, wenn der kassenärztlichen Vereinigung dadurch kein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der gesetzlich krankenversicherte Mann aus Brühl die für ihn zuständige kassenärztliche Vereinigung um
Kassenärztliche Vereinigung erteilt nur Versichertenauskunft für Geschäftsjahr vor Antragstellung
Die beklagte kassenärztliche Vereinigung erteilte lediglich eine so genannte Versichertenauskunft für das Geschäftsjahr vor der Antragstellung.
Allgemeines Sozialrecht regelt allgemeinen Auskunftsanspruch und ist Teil des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung
Die Richter des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ließen diese Argumentation wie vor ihnen das Sozialgericht Düsseldorf nicht gelten. Der Anspruch des Klägers auch auf Auskünfte für länger zurückliegende Zeiträume folge aus der entsprechenden Regel des allgemeinen Sozialrechts (§ 83 Sozialgesetzbuch 10. Buch). Der dort geregelte allgemeine Auskunftsanspruch sei Ausfluss des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Um es einzuschränken, hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft, die aber fehle. Es sei nirgendwo erkennbar, dass der Gesetzgeber diesen allgemeinen Auskunftsanspruch für das Recht der gesetzlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2010
Quelle: ra-online, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
- Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.08.2009
[Aktenzeichen: S 14 KA 316/06]
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Dokument-Nr. 9887
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