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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.02.2018
L 19 AS 2382/17 B ER -

Keine Übernahme der Mietschulden durch Jobcenter bei bestehendem Räumungstitel des Vermieters

Keine Gewährleistung des Erhalts der Wohnung durch Sozialleistung

Steht dem Vermieter einer Wohnung ein Räumungstitel zur Verfügung, so besteht für den Mieter kein Anspruch gegen das Jobcenter auf Übernahme der Mietschulden. Denn in diesem Fall gewährleistet die Sozialleistung nicht den Erhalt der Wohnung. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Vermieterin im März 2017 gegen ihre Wohnungsmieterin einen Räumungstitel erwirkt. Hintergrund dessen waren Mietschulden. Die Mieterin verlangte nunmehr vom Jobcenter die Übernahme der Mietschulden. Da das Jobcenter dies ablehnte, schaltete die Mieterin das Sozialgericht Dortmund ein. Dieses lehnte die Gewährung von Leistungen ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Mieterin.

Kein Anspruch auf Übernahme der Mietschulden

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts und wies daher die Beschwerde der Mieterin zurück. Ein Anspruch auf Übernahme der Mietschulden bestehe nicht, da dadurch der Erhalt der Wohnung nicht dauerhaft gesichert werden könne. Es sei zu beachten, dass die Vermieterin einen Räumungstitel hatte und erklärt habe, kein neues Mietverhältnis mit der Mieterin eingehen zu wollen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2019
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 06.12.2017
    [Aktenzeichen: S 38 AS 4785/17 ER]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht | Sozialrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 291
NJW-Spezial 2018, 291

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Dokument-Nr.: 27005 Dokument-Nr. 27005

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Kommentare (2)

 
 
Schöftenhuber schrieb am 05.02.2019

Mich hat ein Rechtsanwalt gebeten Ihm einen Betrag zu leihen für seine Mietschulden. Ich habe Ihm den Betrag geliehen, hatten einen Vertrag ausgestellt mit Zeitlichen Begrenztem Zurückzahlen des Betrages. Leider warte ich schon ca. 3 Jahre auf das Geld. Der Rechtsanwalt geht nicht mehr ans Tel er ist nicht mehr zu erreichen und wenn ich in in seiner Wohnung besuche macht er nicht auf. Wie soll ich bei der Angelegenheit vorgehen.

feo antwortete am 05.02.2019

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