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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.2014
L 19 AS 1880/14 B und L 19 AS 1906/14 B -

Verwandte müssen in "Hartz IV" Prozessen aussagen

LSG Nordrhein-Westfahlen verneint Möglichkeit des Zeugnis­verweigerungs­rechts für Mutter und Stiefvater eines Antragstellers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat ein Zeugnis­verweigerungs­recht von Verwandten eines Antragstellers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in einem "Hartz IV"-Prozess verneint.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Langzeitarbeitsloser aus Köln, macht beim Sozialgericht Köln Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gegenüber dem Jobcenter Köln geltend. Dieses lehnte Leistungen ab, weil der Kläger nicht hilfebedürftig sei. Das Einkommen seines Stiefvaters decke auch den Bedarf des Klägers. Im Klageverfahren macht der Kläger geltend, er könne keine Angaben zu den Einkommensverhältnissen seiner Mutter und seines Stiefvaters machen.

Mutter und Stiefvater berufen sich auf Zeugnisverweigerungsrecht

Das Sozialgericht Köln wollte die Mutter und den Stiefvater als Zeugen vernehmen. Diese beriefen sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Verwandte bzw. Ehegatten von Verwandten. Das Sozialgericht hat festgestellt, dass weder die Mutter noch der Stiefvater ein Zeugnisverweigerungsrecht haben.

Zeugnisverweigerungsrecht gilt nicht in Zusammenhang mit familiären Vermögensangelegenheiten

Das Landessozialgericht hat dies nunmehr bestätigt. Grundsätzlich sei jeder verpflichtet, vor Gericht als Zeuge auszusagen, es sei denn, das Gesetz räume ihm ausdrücklich ein Recht ein, die Aussage zu verweigern. Grundsätzlich hätten zwar in gerader Linie Verwandte und Verschwägerte ein Zeugnisverweigerungsrecht. Dies gelte jedoch nicht, wenn es um familiäre Vermögensangelegenheiten geht. Unter derartige familiäre Vermögensangelegenheiten falle auch die Frage, über welches Einkommen bzw. Vermögen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft verfügen, wenn dieses gegebenenfalls auf den "Hartz IV"- Anspruch anzurechnen sei.

Die Entscheidung ist aufgrund der großen Zahl familiärer Bedarfsgemeinschaften von hoher praktischer Relevanz.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2014
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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Dokument-Nr.: 19134 Dokument-Nr. 19134

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Kommentare (3)

 
 
Michael Krämer schrieb am 16.11.2014

Der rechtliche Grund dafür, dass in dieser speziellen Konstellation kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht, liegt darin, dass es nicht um Zeugenbekundungen über die Person, das Verhalten oder das Vermögen des Klägers geht, sondern nur um die eigene Person betreffende Vermögensangelegenheiten.

Dies kann zwar indirekt Einfluss haben auf den Ausgang des Prozesses, aber es kommt nicht zu dem Entscheidungskonflikt, der dem Zeugnisverweigerungsrecht zugrunde liegt, nämlich nicht einen nahen Angehörigen unmittelbar belasten zu müssen.

closius schrieb am 11.11.2014

Sagt das Gericht auch aus welchem Rechtsgrund dies nicht gelte, wenn es um familiäre Vermögensangelegenheiten geht?

closius schrieb am 11.11.2014

Sagt das Gericht auch aus welchem Rechtsgrund dies nicht gelte, wenn es um familiäre Vermögensangelegenheiten geht?

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