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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2013
- L 16 KR 24/09 KL -
"Morbiditäts-Risikostrukturausgleich" zwischen den Krankenkassen rechtmäßig
Finanzausgleich ist nicht verfassungswidrig
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der so genannte Morbiditäts-Risikostrukturausgleich zwischen den Krankenkassen rechtmäßig ist.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Seit 1994 wird zwischen den gesetzlichen Krankenkassen ein Verfahren zum Ausgleich der finanziellen Auswirkungen von Unterschieden in der Risikostruktur durchgeführt. Während früher die Morbidität (statistische Erkrankungshäufigkeit) der Versicherten nur indirekt durch die Merkmale Alter, Geschlecht und Erwerbsminderung berücksichtigt wurde, wird seit der Einführung des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009) zusätzlich (teilweise) direkt die Morbidität der Versicherten berücksichtigt. Dieser so genannte "Morbiditäts-Risikostrukturausgleich" (RSA) ist ein wichtiger Bestandteil des neuen Gesundheitsfonds.
Klagende Krankenkasse hält Morbiditätsorientierung für verfassungswidrig
Die klagende
Ausreichende Datengrundlage für Morbiditäts-RSA vorhanden
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat dies zurückgewiesen. Der Gesetzgeber habe geeignete Regelungen getroffen, die sicherstellen, dass nur für die Leistungsabrechnung verwendete Diagnosen und Arzneimittelkennzeichen für den Strukturausgleich verwendet werden und auch Sanktionen bei Verstößen vorgesehen. Der wissenschaftliche Beirat des Bundesversicherungsamtes habe keine Anhaltspunkte für Manipulationen gefunden. Für den Morbiditäts-RSA sei insgesamt eine ausreichende Datengrundlage vorhanden.
Krankenkasse beanstandet fehlende wirksame Rechtsgrundlage für Zuweisungen nach Morbiditätsgruppen
Gestützt auf ein von ihr eingeholtes Gutachten von Prof. Dr. Huber (jetzt Richter am Bundesverfassungsgericht) hatte die
LSG verneint Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Regelung
Dieser Meinung ist das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entgegengetreten. Dem Bundesversicherungsamt sei lediglich die Regelung von Details übertragen worden und diese hielten sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Eine wesentliche Grundrechtsrelevanz hat der Senat nicht gesehen, weshalb insgesamt keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestünden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2013
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 16034
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