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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2013
L 16 KR 24/09 KL -

"Morbiditäts-Risiko­struktur­ausgleich" zwischen den Krankenkassen rechtmäßig

Finanzausgleich ist nicht verfassungswidrig

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der so genannte Morbiditäts-Risikostrukturausgleich zwischen den Krankenkassen rechtmäßig ist.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Seit 1994 wird zwischen den gesetzlichen Krankenkassen ein Verfahren zum Ausgleich der finanziellen Auswirkungen von Unterschieden in der Risikostruktur durchgeführt. Während früher die Morbidität (statistische Erkrankungshäufigkeit) der Versicherten nur indirekt durch die Merkmale Alter, Geschlecht und Erwerbsminderung berücksichtigt wurde, wird seit der Einführung des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009) zusätzlich (teilweise) direkt die Morbidität der Versicherten berücksichtigt. Dieser so genannte "Morbiditäts-Risikostrukturausgleich" (RSA) ist ein wichtiger Bestandteil des neuen Gesundheitsfonds.

Klagende Krankenkasse hält Morbiditätsorientierung für verfassungswidrig

Die klagende Krankenkasse hatte sich gegen den Jahresausgleich für 2009 gewendet. Sie war der Auffassung, dass die neue direkte Morbiditätsorientierung verfassungswidrig sei, weil sie ungeeignet sei, die Solidarität einerseits und den Wettbewerb andererseits zu erreichen

Ausreichende Datengrundlage für Morbiditäts-RSA vorhanden

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat dies zurückgewiesen. Der Gesetzgeber habe geeignete Regelungen getroffen, die sicherstellen, dass nur für die Leistungsabrechnung verwendete Diagnosen und Arzneimittelkennzeichen für den Strukturausgleich verwendet werden und auch Sanktionen bei Verstößen vorgesehen. Der wissenschaftliche Beirat des Bundesversicherungsamtes habe keine Anhaltspunkte für Manipulationen gefunden. Für den Morbiditäts-RSA sei insgesamt eine ausreichende Datengrundlage vorhanden.

Krankenkasse beanstandet fehlende wirksame Rechtsgrundlage für Zuweisungen nach Morbiditätsgruppen

Gestützt auf ein von ihr eingeholtes Gutachten von Prof. Dr. Huber (jetzt Richter am Bundesverfassungsgericht) hatte die Krankenkasse ferner geltend gemacht, für die Verteilung der Zuweisungen nach Morbiditätsgruppen fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Festlegungen des Bundesversicherungsamtes entsprächen nicht den gesetzlichen Grundlagen, außerdem fehle dem Bundesversicherungsamt die demokratische Legitimation, so weitreichende Regelungen mit Grundrechtsrelevanz zu treffen.

LSG verneint Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Regelung

Dieser Meinung ist das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entgegengetreten. Dem Bundesversicherungsamt sei lediglich die Regelung von Details übertragen worden und diese hielten sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Eine wesentliche Grundrechtsrelevanz hat der Senat nicht gesehen, weshalb insgesamt keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestünden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2013
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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