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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.02.2010
L 10 (6) B 8/09 VG -

Contergangeschädigte keine Gewaltopfer im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes

Vertrieb von Contergan kann nicht als vorsätzliche Gewalttat gewertet werden

Contergangeschädigte haben keinen Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Die 1961 in München geborene und in Köln lebende Frau war durch das Schlaf- und Beruhigungsmittel "Contergan" des damaligen Pharmaunternehmens Grünenthal GmbH im Mutterleib geschädigt worden. Sie erhält bereits Rentenleistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz und klagt derzeit beim Sozialgericht Köln auf eine weitere Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz.

Keine vorsätzliche auf eine Schädigung abzielende Handlung der Herstellerfirma feststellbar

Nach Ansicht der Essener Richter ist die Klägerin nicht Opfer einer Gewalttat geworden. Ein vorsätzlicher, in feindseliger Willensrichtung auf die körperliche Integrität der Klägerin abzielender schädigender Vorgang durch die Verantwortlichen der Firma Grünenthal GmbH sei weder in der Entwicklung noch in dem anschließenden Vertrieb des Schlaf- und Beruhigungsmittels "Contergan" feststellbar.

Missbildungen durch "Contergan" für Hersteller nach damaligem Erkenntnisstand nicht vorhersehbar gewesen

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat sich im Wesentlichen die Feststellungen des Landgerichts Aachen aus einem Beschluss aus dem Jahr 1970 in der Strafsache gegen die Verantwortlichen der Firma Grünenthal GmbH zu eigen gemacht. Darin hatte das Landgericht nach umfassender Beweisaufnahme das Strafverfahren gegen die verantwortlichen Mitarbeiter der Grünenthal GmbH eingestellt. Die Missbildungen durch "Contergan" seien für die Mitarbeiter der Firma Grünenthal nach dem damaligen Erkenntnisstand nicht vorhersehbar gewesen. Neue Erkenntnisse, so das Landessozialgericht, seien heute, vierzig Jahre nach diesem Strafprozess nicht zu erwarten und wurden von der Klägerin auch nicht angeführt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2010
Quelle: ra-online, LSG Nordrhein-Westfalen

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Dokument-Nr.: 9509 Dokument-Nr. 9509

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