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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2011
19 AS 2130/10 -

LSG Nordrhein-Westfalen: Hartz IV-Bezieher sind vor Deckungslücken bei privater Pflegeversicherung geschützt

Zusätzliche Belastung durch Pflegeversicherungsbeiträge vom Gesetzgeber nicht gewollt

Ist ein Leistungsempfänger ("Hartz IV-Leistungen") privat pflegeversichert, kann dieser vom zuständigen Leistungsträger den Ersatz der Beiträge zur Pflegeversicherung in voller Höhe und nicht nur in Höhe des gesetzlichen Mindestbeitrags zur sozialen Pflegeversicherung verlangen. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Hartz-IV-Empfänger aus Aldenhoven teilweise erfolgreich geklagt.

Leistungsträger muss Deckungslücke durch Zahlung des Differenzbetrages schließen

Zwar begrenzten die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch an sich den vom Leistungsträger gegenüber privaten Versicherungsunternehmen zu übernehmenden Beitrag zur privaten Pflegeversicherung auf einen Höchstbeitrag von 18,04 Euro monatlich. Diese Begünstigung des Leistungsträgers schlage aber nicht auf die Rechtsbeziehungen zwischen den privaten Versicherungsunternehmen und bei ihnen pflegeversicherten Hartz IV-Beziehern durch. Denn die Gesetzeslage erlaube den privaten Versicherungsunternehmen, von Hartz IV-Beziehern Monatsbeiträge bis zur Hälfte des Höchstbetrags zur sozialen Pflegeversicherung - im streitentscheidenden Jahr 2010 36,31 Euro monatlich - zu verlangen. Die dadurch entstehende Deckungslücke müssen die öffentlichen Leistungsträger nach Ansicht der Richter des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen durch Zahlung des Differenzbetrages an die betroffenen Hartz IV-Empfänger schließen. Denn eine zusätzliche Belastung für Hartz IV-Empfänger durch Beiträge zur privaten Pflegeversicherung habe der Gesetzgeber nicht gewollt und eine solche Belastung bei der Bemessung der Hartz IV-Leistungen ("Regelleistung") auch nicht berücksichtigt.

Kläger begehrt auch Übernahme des Selbstbehalts durch Leistungsträger - scheitert jedoch

Mit einem weiteren Begehren scheiterte der Kläger dagegen im Berufungsverfahren. Die von ihm verlangte Übernahme des mit seiner privaten Krankenversicherung vereinbarten jährlichen Selbstbehalts von maximal 400 Euro durch den öffentlichen Leistungsträger lehnten die Essener Richter ab. Nach der Vorschrift des § 26 Zweites Buch Sozialgesetzbuch habe der Kläger nur Anspruch auf einen Zuschuss zu den von ihm geleisteten "Beiträgen" zur privaten Krankenversicherung in Höhe des gesetzlichen Basistarifs. Der jährliche Selbstbehalt sei schon keinen Beitrag im Sinne des Gesetzes. Zudem erreiche der Kläger mit dem Selbstbehalt und dem damit verbundenen Tarif einen Krankenversicherungsschutz, der über die Leistungen des ihm gesetzlich zustehenden Basistarifs hinausgehe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2011
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Aachen, Urteil vom 18.11.2010
    [Aktenzeichen: S 4 AS 400/10]
Nachinstanz:
  • Bundessozialgericht, Entscheidung
    [Aktenzeichen: B 14 AS 110/11 R]
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