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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.05.2019
L 8 AY 49/18 -

Folgen unterbliebener Leistungs­anpassungen: Asylbewerber hat Anspruch auf ausreichend monatliche Leistungen

Grundleistungen für die Zeit ab 2017 sind wegen nicht vorgenommener Neufestsetzung im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung entsprechender gesetzlicher Vorgabe fortzuschreiben

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit einem grundlegenden Urteil einen Ausblick auf die Folgen genommen, die daraus entstehen, dass Grundleistungen für Asylbewerber entgegen gesetzlicher Vorgabe seit 2017 nicht mehr erhöht worden sind.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein 38-jähiger Mann mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, der seit seinem erfolglosen Asylverfahren im Jahre 1999 in Deutschland wegen Passlosigkeit geduldet wird. Er lebt in einer Gemeinschaftsunterkunft im Landkreis Cuxhaven. Im Jahr 2018 erhielt er monatliche Leistungen von 354 Euro zuzüglich Unterkunfts- und Heizkosten. In dieser Zeit bekam ein Sozialhilfeempfänger 416 Euro pro Monat.

Gewährung höherer Leistungen abgelehnt

Die Gewährung höherer Leistungen lehnte der Landkreis ab. Er bezog sich auf die Rechtsauffassung der Bundesregierung, wonach die Neufestsetzung und Fortschreibung der Bedarfssätze des AsylbLG ein Gesetz bzw. die Bekanntgabe des BMAS voraussetzten.

SG bejaht Anspruch auf höhere Leistungen

In der ersten Instanz hatte das Sozialgericht Stade höhere Leistungen von 6 Euro pro Monat mit der Begründung zugesprochen, dass sich die Erhöhung der Bedarfssätze unmittelbar aus dem Gesetz ergebe und eine Bekanntgabe durch das BMAS nicht erforderlich sei.

LSG hält Überprüfung und Weiterentwicklung von Leistungen für geboten

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verwarf die Berufung des Landkreises zwar aus prozessualen Gründen als unzulässig, gab aber wegen grundsätzlicher Bedeutung einen Ausblick auf seine voraussichtliche Rechtsprechung: Wie auch das Sozialgericht tendierte das Landessozialgericht dazu, dass die Grundleistungen für die Zeit ab 2017 wegen der vom Gesetzgeber nicht vorgenommenen Neufestsetzung im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung entsprechend der gesetzlichen Vorgabe fortzuschreiben sind. Hierfür spräche eine mit dem Wortlaut des AsylbLG zu vereinbarende Auslegung, die die Gesetzeshistorie und -systematik sowie den Sinn und Zweck der Aktualisierung der Leistungssätze berücksichtigt. Die Leistungssätze nach dem AsylbLG seien bereits von 1993 bis 2012 unverändert geblieben und nicht an die Lebensverhältnisse in Deutschland angepasst worden. Die Überprüfung und Weiterentwicklung der Leistungen anhand der gegenwärtigen Umstände seien auch nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts geboten. Dies erfordere die Menschenwürde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2019
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online (pm/kg)

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