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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.05.2009
- L 7 AS 546/09 B ER -
Arbeitslosengeld II: Darlehen für Stromschulden bei Stromsperre muss gewährt werden
Sperrung der Energiezufuhr stellte eine mit Wohnungslosigkeit vergleichbare Notlage dar
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat einen Beschluss der Sozialgerichtes Bremen bestätigt in dem die zuständige Arbeitsgemeinschaft ein Darlehn für eine Arbeitslosengeld II-Empfängerin, zur Begleichung der Stromschulden, gewähren musste. Der Arbeitslosengeld II-Empfängerin wurden auf Grund von Energiekostenrückständen die Stromversorgung gesperrt.
Das Landessozialgericht hat - wie schon zuvor das Sozialgericht - in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren darauf verwiesen, dass die Sperrung der Energiezufuhr eine der Wohnungslosigkeit nahe kommende Notlage darstellt. Denn die regelmäßige Versorgung eines Haushaltes mit (Heiz-)Energie gehört nach den Lebensverhältnissen in Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindestbedarf. Die faktische Unbewohnbarkeit einer Wohnung infolge (drohender) Sperrung der Energie- und Wasserzufuhr steht daher dem Verlust der Unterkunft gleich. Dies bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel entsprechende Schulden gemäß § 22 Absatz 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) durch ein Darlehen zu übernehmen hat, wenn - wie hier - die Stromsperre bereits vollzogen worden ist, und lediglich in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann.
Arbeitsgemeinschaft sieht keinen Grund für Kostenübernahme
Die Bremer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.06.2009
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Dokument-Nr. 8062
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