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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.08.2024
L 11 AS 75/21 -

Schöffenbezüge müssen bei Grundsicherung angegeben werden

Verschwiegene Beträge können Pflicht zur Rückzahlung von Grund­sicherungsl­eistungen auslösen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass verschwiegene Schöffenbezüge zur Rückzahlung von Grund­sicherungsl­eistungen führen können.

Geklagt hatte ein Ingenieur (geb. 1967) aus Hannover, der seit 2012 Grundsicherungsleistungen bezieht. Anderthalb Jahre später nahm er am LG eine Tätigkeit als Schöffe auf, die er dem Jobcenter jedoch zu keiner Zeit mitteilte. Im Rahmen der Schöffenentschädigung gab er gegenüber dem LG an, als Bauingenieur und Energieberater ein Monatseinkommen von 3.500,00 Euro zu erzielen. Auf dieser Grundlage erhielt er eine Zeit- und Verdienstausfallentschädigung, die sich für die einzelnen Tätigkeiten in den Jahren 2015 und 2016 auf rund 2.800 Euro belief. Nachdem das Jobcenter Kenntnis von den Zahlungen erlangt hatte, machte es - unter Berücksichtigung der monatlichen Freibeträge - eine Erstattungsforderung von rund 800 Euro geltend. Hiergegen klagte der Mann und meinte, ihm stehe ein Jahresfreibetrag von 2.400,00 Euro für Aufwandsentschädigungen zu. Eine Erstattung halte er unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes für ausgeschlossen. Auch habe er wissentlich keine Entschädigung für Verdienstausfall beantragt. Vielmehr sei dem LG bekannt gewesen, dass er Grundsicherungsempfänger sei, und dem Jobcenter sei bekannt, dass er Schöffe sei.

LSG: Monatsfreibetrag maßgebend

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut sei kein Jahresfreibetrag, sondern ein Monatsfreibetrag von 200,00 Euro zu berücksichtigen. Erst 2023 sei mit dem Bürgergeldgesetz eine Neuausrichtung auf das Jahresprinzip erfolgt. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, da er gegenüber dem Jobcenter unvollständige Angaben gemacht habe. Er habe lediglich mitgeteilt, dass er "vielleicht irgendwann" als Schöffe tätig werden könne. Über die genaue Ausübung der Tätigkeit oder erhaltene Entschädigungen habe er jedoch nicht informiert. Auch ein allgemeines Beratungsgespräch befreie ihn nicht von seinen konkreten Anzeige- und Mitteilungspflichten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2024
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)

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