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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.07.2018
- L 11 AS 561/18 B ER -
Kostensenkungsaufforderung: Leistungsempfänger kann nach mehrmonatiger Unterbrechung des Leistungsbezugs und erneuter Arbeitslosigkeit zweite Übergangsfrist zur Suche einer angemessenen Wohnung beanspruchen
Kostensenkung muss nach den Umständen des Einzelfalls auch tatsächlich möglich sein
Für große und teure Wohnungen von Hartz IV-Empfängern muss das Jobcenter nicht die volle Miete tragen. Dieser Grundsatz gilt aber nicht unbegrenzt. Wer zwischenzeitlich gearbeitet hat und danach erneut Grundsicherungsleistungen erhält, kann ggf. eine zweite Übergangsfrist beanspruchen. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.
Zugrunde lag das Eilverfahren eines 51-jährigen Hannoveraners, der seit dem Auszug von Frau und Kind in einer großen Wohnung allein lebte. Nachdem er auch noch seine Arbeit im online-Marketing verloren hatte und die Leistungen des Arbeitsamts erschöpft waren, bezog er
LSG bejaht weitere dreimonatige Frist zur Kostensenkung
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen räumte dem Mann vorläufig eine weitere Frist von drei Monaten zur Kostensenkung ein. Zwar sei er durch die vorherige Kostensenkungsaufforderung auf die zu hohen Kosten hingewiesen worden und auch sechsmonatige Übergangsfrist sei bereits abgelaufen. Die Aufforderung behalte auch für die Zukunft ihre Warn- und Hinweisfunktion und müsse daher nicht wiederholt werden. Dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2018
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
- SGB II-Bezieher haben zur Senkung überhöhter Unterkunftskosten regelmäßig sechs Monate Zeit
(Sozialgericht Leipzig, Gerichtsbescheid vom 12.02.2015
[Aktenzeichen: S 10 AS 2625/13]) - Hartz IV: Jobcenter muss nicht für vermeidbare Doppelmieten aufkommen
(Sozialgericht Berlin, Urteil vom 31.03.2012
[Aktenzeichen: S 150 AS 25169/09])
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Dokument-Nr. 26327
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