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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.07.2018
L 11 AS 561/18 B ER -

Kosten­senkungs­aufforderung: Leistungsempfänger kann nach mehrmonatiger Unterbrechung des Leistungsbezugs und erneuter Arbeitslosigkeit zweite Übergangsfrist zur Suche einer angemessenen Wohnung beanspruchen

Kostensenkung muss nach den Umständen des Einzelfalls auch tatsächlich möglich sein

Für große und teure Wohnungen von Hartz IV-Empfängern muss das Jobcenter nicht die volle Miete tragen. Dieser Grundsatz gilt aber nicht unbegrenzt. Wer zwischenzeitlich gearbeitet hat und danach erneut Grund­sicherungs­leistungen erhält, kann ggf. eine zweite Übergangsfrist beanspruchen. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.

Zugrunde lag das Eilverfahren eines 51-jährigen Hannoveraners, der seit dem Auszug von Frau und Kind in einer großen Wohnung allein lebte. Nachdem er auch noch seine Arbeit im online-Marketing verloren hatte und die Leistungen des Arbeitsamts erschöpft waren, bezog er Grundsicherungsleistungen ("Hartz-IV"). Das Jobcenter forderte ihn auf, die viel zu hohen Wohnkosten binnen einer Frist von sechs Monaten zu senken, was durch Untervermietung an eine Studentin zeitweilig gelang. Der Mann fand später auch eine neue Arbeitsstelle und konnte sich die Wohnung wieder leisten. Nach fünf Monaten der Probezeit kündigte der Arbeitgeber und der Mann war erneut hilfebedürftig. Das Jobcenter wollte jetzt nur noch die Kosten einer angemessenen Wohnung übernehmen. Hierauf habe es bekanntlich schon einmal hingewiesen. Demgegenüber sah sich der Mann als "Neufall", der eine neue Aufforderung und eine neue Frist erfordere. Außerdem verwies er auf den angespannten Wohnungsmarkt in Hannover.

LSG bejaht weitere dreimonatige Frist zur Kostensenkung

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen räumte dem Mann vorläufig eine weitere Frist von drei Monaten zur Kostensenkung ein. Zwar sei er durch die vorherige Kostensenkungsaufforderung auf die zu hohen Kosten hingewiesen worden und auch sechsmonatige Übergangsfrist sei bereits abgelaufen. Die Aufforderung behalte auch für die Zukunft ihre Warn- und Hinweisfunktion und müsse daher nicht wiederholt werden. Dem Leistungsempfänger seien die zu hohen Kosten bei unveränderter Wohnsituation bestens bekannt. Allerdings müsse eine Kostensenkung nach den Umständen des Einzelfalls auch tatsächlich möglich sein. Da der Mann für einige Monate gearbeitet hatte, musste er sich in dieser Zeit nicht um eine günstigere Wohnung bemühen. Nach der kurzfristigen Kündigung sei ein weiterer zeitlicher Vorlauf nötig um die Kosten z.B. durch Umzug oder Untervermietung zu senken. Hierfür sei eine weitere Frist von drei Monaten erforderlich, aber auch ausreichend.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2018
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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